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Die Unterbrechung der Verjaͤhrung gegen eine der verantwortlichen oder
mitschuldigen Personen gilt als solche auch denjenigen Verantwortlichen oder
Mitschuldigen gegenuͤber, gegen welche der Antrag, der Beschluß oder die son-
stige unterbrechende Handlung nicht gerichtet war.
Von dem Tage der letzten unterbrechenden Handlung an beginnt eine
neue Verjaͤhrung von sechs Monaten.
Diese Bestimmungen beruͤhren nicht die Injurienklagen, in soweit sie im
Wege des Civilprozesses angestellt werden können, und die Klagen auf Scha-
densersatz vor den Ciwvilgerichten.
g. 36.
Wenn wegen einer öffentlich begangenen Handlung, welche durch die
G. 18. bis 24. oder durch §. 29. vorgesehen ist, eine Verurtheilung ausge-
sprochen wird, so kann die öffentliche Bekanntmachung des Urtheils auf die in
demselben zu bestimmende Art und Weise auf Kosten des Verurtheilten ange-
ordnet werden.
K. 37.
Wenn der Inhalt einer Druckschrift sich als Thatbestand einer strafba-
ren Handlung darstellt, so ist die Vernichtung aller vorfindlichen Exemplare und
der dazu besiummten Platten und Formen auszusprechen.
Ist die Druckschrift ihrem Hauptinhalte nach eine erlaubte, so wird nur
auf Vernichtung der gesetzwidrigen Stellen und desjenigen Theiles der Platten
und Formen erkannt, auf welchem sich diese Stellen befinden.
g. 38.
Gerichteftand. Zu der in F. 32. erwähnten gerichtlichen Beschlußnahme und eintretenden
Falles zu dem ferneren gerichtlichen Verfahren ist der Gerichtsstand auch bei
demjenigen Gerichte begründet, in dessen Bezirke die Beschlagnahme gesche-
hen ist.
Wenn wegen der nämlichen Oruckschrift ein Verfahren bei verschiedenen
Gerichten anhängig ist, so wird das Gericht, bei welchem die Verhandlung und
Entscheidung erfolgen soll, nöthigenfalls durch dasjenige höhere Gericht bezeich-
net, dessen Gerichtsbarkeit sich über die Bezirke der verschiedenen mit der Sache
befaßten Gerichte ersireckt.
In dem Bezirke des Rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Cöln wird
an den dort geltenden Besiimmungen über die Regulirung des Gerichtsstandes
(Strafprozeßordnung Art. 525. bis 541.) nichts geändert.
F. 39.
Die in den &. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. dieser Ver-
ord-