Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

—  247  —

eit  nach  der  Wahl  der  Berechtigten  aus  der  Gesellschaftskasse  in  Berlin  oder
Porsdom  geleistet  wird,  kann  kein  Arrest  bei  der  Gesellschaft  angelegt  werden.

S.  12.

Die  Verwendung  dieser  neuen  Anleihe  erfolgt  nach  einem,  von  Unserm
Handelsminister  vorzuschreibenden  und  in  der  Ausführung  durch  seine  Anordnungen
  zu  sichernden  Plane.

Zur  Urkund  Dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und
unter  Unserm  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewübrleistung
  von  Seiten  des  Staats  zu  geben  oder  Rechten  Dritter  zu  prajudiziren.

Gegeben  Sanssouci,  den  27.  Juni  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

 

Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-Obligation
Litir.  D.  .  .  ..
uͤber

100  Thaler  Preußisch  Kurant.

Inhaber  dieser  Obligation  Littr.  D...  hat  auf  Höhe  von  Einhundert
  Thalern  Preußisch  Kurant  Antheil  an  dem,  in  Gemäßheit  des  umstehend
abgedruckten  Allerhöchsten  Privilegü  emittirten  Kapitale  von  1,000,000  Rehlr.

Die  Zinsen  mit  fünf  Prozent  für  das  Jahr  sind  gegen  die  ausgegebenen,
  am  2.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres  zahlbaren  halbjährlichen  Zins-Kupons
  zu  erheben.

Potsdam,  den  tten

Die  Direktion  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-Gesellschaft.

Mit  dieser  Obligation  sind  für  den  Zeitraum
—.  ———3  zwölf  halbjährliche  Zins-Kupons
  Nr.  1.  bis  12.  ausgegeben,  von  welchen

der  letzte  den  umstehend  F.  2.  bestimmten  Vermerk
enthalt.

—“.%—

(#.  3142))  Erster