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des Referenten, auch wenn gefetzlich vorher eine schriftliche Darstellung des
Sachverhältnisses abzufassen ist, mündlich gehalten werden kann, und die Ver-
kündigung der Urtheile sind ohne Beschränkung öffentlich. Ausnahmen für
isse Sachen werden durch die Gesetze bestimmt.
In allen Sachen kann das Gericht durch einen öffemtlich zu verkünden-
den Beschluß die Ausschließung der Oeffenrlichkeit verordnen, wenn dies von
ihm aus Gründen des öffentlichen Wohls oder der Stttlichkeit für angemessen
erachtet wird.
Für Neu-Vorpommern und den Ostrhein soll über die weitere Ausfüh-
rung der vorstehenden Bestimmung eine besondere Verordnang ergehen.
K. 33.
Die Urtheile sind in der Art auszufertigen, daß sie in der Ueberschrift
die Werte: „Im Namen des Königs“, sodann die Arfführung der Partheien
und die Bezeichnung des erkennenden Gerichts enthalten. Ist das erkennende
Gericht ein kollegialisches, so mässen aus den Ausfertigungen der Erkenntnisse
auch die Namen der Richter ersschtlich sein.
g. 34.
Die Vorschrift des F. 32. findet auch auf die nach der Kabinetsorder
vom 8. August 1832. (Gesetzsammlung S. 189.) zu behandelnden Rekurssa-
chen in der Art Anwendung, daß die im Falle des §. 3. Litt. d. jenes Er-
lasses ergehenden definitiven Entscheidungen auf mündlichen Vortrag des Re-
ferenten in öffenklicher Sitzung verkünder werden.
Bei Mitzheilung des Rekursgesuches oder der Rekursanmeldung an den
Gegentheil zur Ergenausführun ist zu jenem Zwecke auher der Frist für die
letztere auch der Sitzungstag für die Verkündigung des Rekursbescheides zu
bestlimmen und hieroon dem Rekurrenfen Nachrcht zu geben. Einer welteren
besonderen Borkadung befder Theile dedarf es nicht.
F. 35.
Beschwrrden über gerichtliche Verfägumgen in allen prozessnalischen An-
gelegenheiten folgen sowohl in Zivil= als in Strafsachen dem nßbr
der gegen Erkemwoisse in diesen Angelegenheiten zulassigen Rechremirt
- nicht prozessualischen Angelegenheiten ist künfig das Appellations-
gericht für die Kreis= und Stadtgerichte seines Sprengels die alleinige Be-
schwerdeinstanz, so daß es bei dessen Entscheidung bewendet.
Nur soelche Beschwerden, wolche die Oisziplin, den Geschäfesbetrieb oder
Verzögerungen betreffen (I. 37. der Verordnung vom 21. Juli 1840., Gesetz-
sammlung S. 301.), sind hinsichtlich aller Rechtsangelegenheiten im Auflicht-
wege, bemnach schlietztich durch den I###zminister zu erledigen.
In Se auf die F. 25. Nr. 4. 5. 6. erwähnten Rechtsangelegenbel-
ken der Appellutionsgerichte verdleibr es bei den bisherigen Bestimmmugen.
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