Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Berufung zulässig, wenn es sich um das Diensteinkommen von mehr als Einem 
Monate handelt. 
g. 13. 
d Die Dienstentlassung kann nur im Disziplinarwege ausgesprochen 
werden. 
Es wird darauf nicht erkannt, wenn sich ergiebt, daß der Richter ohne 
seine Schuld von seinem Amte fern gewesen ist und sich zugleich in der Un- 
moͤglichkeit befunden hat, den Urlaub oder dessen Verlaͤngerung nachzusuchen. 
F. 14. 
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen unerlaubter Ent- 
fernung vom Amte und die Dienstentlassung vor Ablauf der Fristen G. 11.) 
ist nicht ausgeschlossen, wenn sie durch die besonderen Umstände als gerecht- 
fertigt erscheint. 
g. 15. 
Zusllung der Die in dem F. 11. erwähnte Aufforderung, so wie alle anderen Auffor- 
So3 derungen, Mittheilungen, Zustellungen und Vorladungen, welche nach den Be- 
stimmungen dieser Verordnung erfolgen, sind gültig und bewirken den Lauf 
der Fristen, wenn sie demjenigen, an den sie ergehen, in Person, oder in seiner 
letzten Wohnung an dem Orte zugestellt werden, wo er gesetzlich seinen Wohn- 
sitz haben soll. 
. 16. 
Mahnung an Ein Richter, welchem ein geringes Disziplinarvergehen zur Last fällt, 
s" ist, nach einer vorher von ihm erforderten Erklärung, auf die Pflichten auf- 
merksam zu machen, welche ihm sein Amt auferlegt. 
Den Beruf, diese Mahnung von Amtswegen oder auf den Antrag des 
Staatsanwaltes zu erlassen, hat der Präsident oder Direktor eines jeden Ge- 
richtes in Ansehung der übrigen Mitglieder desselben; der Dirigent einer Kreis- 
gerichts-Deputation in Ameehung. der Mitglieder dieser Deputation. In An- 
sehung der Einzelrichter steht er dem Präsidenten oder Direktor desjenigen Ge- 
richtes erster Instanz zu, in dessen Gerichtssprengel der Richter angeßel ist; 
in Ansehung der Präsidenten oder Direktoren der Gerichte erster Instanz dem 
Ersten Präsidenten des Appellationsgerichtes, in Ansehung der Ersten Prasiden= 
ten der Appellationsgerichte dem Ersten Präsidenten des obersten Ge- 
richtshofes. 
Ict der Richter, an welchen die Mahnung ergeht, anwesend, so wird 
darüber ein Protokoll aufgenommen; ist derselbe entfernt, so geschieht sie durch 
nin,die Grürde enthaltendes Schreiben, von welchem die Urschrift aufbe- 
wahrt wird. 
5. 17. 
Ist die Mahnung ohne Erfolg geblieben, oder erscheint sie dem zustän- 
digen
	        
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