Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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von dem Tage der ihm in Gemaͤßheit der 9#. 60. oder 61. gemachten Eroͤff- 
nung seine Versetung in den Ruhestand freiwillig nachsucht, so muß, wenn es 
sich um ein Mitglied eines obersten Gerichtshofes oder um den Ersten Präsi- 
denten eines Appellationsgerichtes handelt, oder wenn in Gemäßheit# des F. 61. 
ein Beschluß des obersten Gerichtshofes ergangen ist, dieser Gerichtshof, in 
allen übrigen Fällen das Appellationsgericht, nachdem ihm die etwaige Gegen- 
Erklärung des betreffenden Richters vorgelegt worden ist, darüber Beschluß 
fassen, ob dem Verfahren Fortgang zu geben sei, oder nicht. 
g. 63. 
Beschließt das Gericht die Fortsetzung des Verfahrens, so ernennt dessen 
Erster Präsident einen Richterkommissar. Oieser hat die Thatsachen, durch 
welche die Versetzung in den Ruhestand begründet werden soll, zu erörtern, die 
erforderlichen Zeugen und Sachverständigen eidlich zu vernehmen, und zum 
Schlusse den Richter oder dessen Kurator mit seiner Erklärung über das Ergebniß 
der Erörterung zu hören. 
S. 64. 
Die geschlossenen Akten werden dein Gerichte vorgelegt, welches in seiner 
Plenarversammlung, nach Anhbrung des Staatsanwaltes, darüber Beschluß 
faßt, ob der Fall der Versetzung des Richters in den Ruhestand vorliege. Das 
Gericht kann vorher verordnen, daß der Richter, die Zeugen und die Sachpver- 
sikndigen mündlich in der Sitzung vernommen werden sollen. 
K. 65. 
Der Beschluß ist einem Rechtsmittel nicht unterworfen. Er wird dem 
Justizminister übersandt, welcher, wenn derselbe dahin lautet, daß der Fall. 
der Versetzung in den Ruhestand vorliege, das Weitere zu veranlassen hat. 
K. 66. 
Die Versetzung in den Ruhestand findet bei Richtern, welchen reglements- 
mßig eine Penston zu bewilligen ist, nur unter Gewährung der reglements- 
mäßigen Pension statt. Es wird ihnen das volle Gehalt noch bis zum Ablaufe 
desjenigen Vierreljahres fortgezahlt, welches auf den Monat folgt, in dem 
ihnen die schließliche Verfügung üuber die Versetzung in den Ruhestand mitge- 
theilt worden ist. 
Sechster Abschnitt. 
Nähere Bestimmungen, betreffend die Auseinandersetzungs- 
Behörden, das General-Auditoriat und die Auditeure. 
K. 67. 
Die Vorschriften dieser Verordnung sind mit den folgenden näheren Be- 
limmungen anwendbar: 
« 1) Auf
	        
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