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von dem Tage der ihm in Gemaͤßheit der 9#. 60. oder 61. gemachten Eroͤff-
nung seine Versetung in den Ruhestand freiwillig nachsucht, so muß, wenn es
sich um ein Mitglied eines obersten Gerichtshofes oder um den Ersten Präsi-
denten eines Appellationsgerichtes handelt, oder wenn in Gemäßheit# des F. 61.
ein Beschluß des obersten Gerichtshofes ergangen ist, dieser Gerichtshof, in
allen übrigen Fällen das Appellationsgericht, nachdem ihm die etwaige Gegen-
Erklärung des betreffenden Richters vorgelegt worden ist, darüber Beschluß
fassen, ob dem Verfahren Fortgang zu geben sei, oder nicht.
g. 63.
Beschließt das Gericht die Fortsetzung des Verfahrens, so ernennt dessen
Erster Präsident einen Richterkommissar. Oieser hat die Thatsachen, durch
welche die Versetzung in den Ruhestand begründet werden soll, zu erörtern, die
erforderlichen Zeugen und Sachverständigen eidlich zu vernehmen, und zum
Schlusse den Richter oder dessen Kurator mit seiner Erklärung über das Ergebniß
der Erörterung zu hören.
S. 64.
Die geschlossenen Akten werden dein Gerichte vorgelegt, welches in seiner
Plenarversammlung, nach Anhbrung des Staatsanwaltes, darüber Beschluß
faßt, ob der Fall der Versetzung des Richters in den Ruhestand vorliege. Das
Gericht kann vorher verordnen, daß der Richter, die Zeugen und die Sachpver-
sikndigen mündlich in der Sitzung vernommen werden sollen.
K. 65.
Der Beschluß ist einem Rechtsmittel nicht unterworfen. Er wird dem
Justizminister übersandt, welcher, wenn derselbe dahin lautet, daß der Fall.
der Versetzung in den Ruhestand vorliege, das Weitere zu veranlassen hat.
K. 66.
Die Versetzung in den Ruhestand findet bei Richtern, welchen reglements-
mßig eine Penston zu bewilligen ist, nur unter Gewährung der reglements-
mäßigen Pension statt. Es wird ihnen das volle Gehalt noch bis zum Ablaufe
desjenigen Vierreljahres fortgezahlt, welches auf den Monat folgt, in dem
ihnen die schließliche Verfügung üuber die Versetzung in den Ruhestand mitge-
theilt worden ist.
Sechster Abschnitt.
Nähere Bestimmungen, betreffend die Auseinandersetzungs-
Behörden, das General-Auditoriat und die Auditeure.
K. 67.
Die Vorschriften dieser Verordnung sind mit den folgenden näheren Be-
limmungen anwendbar:
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