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1) auf die Praͤsidenten, Dirigenten und etatsmaͤßigen Raͤthe des Revisions-
Kollegiums für Landeskultursachen, der Generalkommissionen und land-
wirthschaftlichen Regierungs-Abtheilungen;
2) auf den General-Auditeur, die übrigen Mitglieder des General-Audi-
toriates und die Auditeure.
F. 68.
Die Beslimmungen, welche die Gerichte erster Instanz betreffen, finden VBelenaungen
auf die Generalkommissionen und landwirthschaftlichen Regierungs-Abteheilun= #
gen Anwendung. dersehungs-
Von dem Redoistonskollegium werden die Verrichtungen wahrgenom= Hho.
men, welche den Appellationsgerichten zustehen.
Das Ober-Tribunal und dessen Erster Präsident üben die ihnen beige-
legten Befugnisse auch in Ansehung der genannten Auseinandersetzungs-Behör=
en aus.
K. 69.
In den Füällen der §98. 26. und 32. verweiset das Ober-Tribunal die
Sache an ein Appellationsgericht.
g. 70.
Die unfreiwillige Versetzung eines Miltgliedes des Revisionskollegiums
auf eine andere Sctelle kann an ein Appellationsgericht erfolgen. Der in Ge-
mäßheit des F. 56. vorzulegende Befehl wird von dem Justizminister und dem
Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten erlassen.
An diese Minister wird auch im Falle des §F. 65. der Beschluß ein-
gesandt.
K. 71.
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei dem Repvisionskolle-
gium werden von dem Sntaaksanwalte bei dem Appellationsgerichte wahrge-
nommen, in dessen Bezirke das Revisionskollegium seinen Sitz hat.
S. 72.
Das General-Auditoriat ist das zusiändige Disziplinargericht für die Letimmungen
Auditeure. — %%
Es erledigt in derjenigen Zusammensetzung, welche für seine Entschei= dicbc
dungen überhaupt vorgeschrieben ist, auch die Disziplinarsachen. kal
Es ist befugt, ohne förmliches Disziplinarverfahren Warnungen, Ver-
weise und Geldbußen bis zu zehn Thalern gegen Auditeure endgültig zu ver-
hängen.
K. 73.
Die in dem K. 16. dieses Gesetzes vorgeschriebene Verrichtung wird in
Ansehung des General-Auditeurs von dem Ersten Präsidenten des boer
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