Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

— 275 — 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Disziplinar-Verfahren. 
§. 21. 
Jeder Dienst-Vorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen seine e Hu 
ednungs- 
Untergebenen befugr. Krafen. 
S. 22. 
In Beziehung auf die Verhängung von Geldbußen ist die Befugniß der 
Dienstvorgesetzten begränzt, wie folgt: 
Die Vorsteher derjenigen Behörden, die unter den Provinzialbehörden 
stehen, können gegen untere Beamte Geldbußen bis zu drei Thalern verfügen. 
Andere Vorgesetzte der unteren Beamten dürfen solche Geldbußen nur 
in sofern verfügen, als ihnen die Befugniß zur Verhängung von Geldbußen durch 
besondere Gesetze oder Instruktionen beigelegt ist. Dasselbe gilt von Postamts- 
vorstehern in Bezug auf ihre Untergebenen, und von Poslinspektoren in Bezug 
auf die unteren Beamten ihres Bezirkes. 
Die Provinzialbehörden sind ermachtigt, die ihnen untergeordneten Beam- 
ten mit Geldbuße bis zu dreißig Thalern zu belegen. 
Gleiche Befugniß haben die Vorsteher der Provinzialbehörden in Anse- 
hung der bei letzteren angestellten unteren Beamten. 
Die Minister haben die Befugniß, allen ihnen unmittelbar oder mittel- 
bar untergebenen Beamten Geldbußen bis zum Betrage des monatlichen Diensi- 
einkommens, unbesoldeten Beamten aber bis zur Summe von dreißig Thalern 
aufzuerlegen. 
Welche Beamte zu den unteren zu rechnen sind, wird durch das Staats- 
Ministerium bestimmt. 
K. 23. 
Gegen die Verfügung von Ordnungsstrafen findet nur Beschwerde bei 
der vorgesetzten Instanz statkt. 
o bald die Beschwerde erhoben wird, ist davon derjenigen Behörde An- 
zeige zu machen, welche die Strafe verfügt hat. 
g. 24. 
Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches Disziplinarverfah= Verfahren für 
ren vorhergehen. Dasselbe besteht in der von einem Kommissar zu führenden Eutfemung 
schriftlichen Boruntersuchung und in einer mündlichen Verhandlung nach den Ame 
folgenden näheren Bestimmungen. 
g. 25. 
Die Einleitung des Diesziplinarverfahrens wird verfügt, und der Unter- 
suchungskommissar ernannt: 
(Fr. 3148.) 1) wenn
	        
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