Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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§. 72. 
Wenn ein Gerichksschreiber oder Gerichtsvollzieher im Bezirke des 
Rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Cöln ein Dienstvergehen begangen 
hat, welches mit schwererer Strafe als Verweis zu ahnden ist, so findet das 
durch die Verordnung vom 21. Juli 1826. vorgeschriebene Verfahren statt. 
An der Befugniß der Gerichte, jede der im §. 3. jener Verordnung 
bestimmten Strafen zu verhängen, sowie über die in der Sitzung statt finden- 
den Dienstvergehen zu erkennen, wird nichts geändert. 
Die #. 2. bis 10., 52. bis 54. der gegenwärtigen Verordnung finden 
ebenfalls Anwendung, in Ansehung der Gerichtsschreiber auch die 99. 11. bis 
16. und 55. bis 57. Jedoch stehr die Verfügung der Amtssuspension (G. 54.), 
welche auf den schriftlichen Antrag des Staatsanwaltes erfolgen kann, nur 
dem Gerichte zu, welches in der Disziplinarsache zu erkennen hat, vorbehaltlich 
der von einer Verfügung des Landgerichtes zulässigen Beschwerde an den Ap- 
pellationsgerichtshof. 
g. 73. 
Auf die Advokaten, Rechtsanwalte und Notarien finden nur die Bestim- 
mungen der Hgh. 2. bis 10. und der gg. 52. bis 54. dieser Verordnung An- 
wendung. 
Im Uebrigen gelten die nachstehenden Vorschriften GG. 74. bis 83.) 
. 74. 
Hinsichtlich der Notarien im Bezirke des Rheinischen Appellations= 
gerichtshofes zu Cöln verbleibt es bei der Verordnung vom 25. April 1822. 
Wegen der Amtssuspension gelten die Bestimmungen des letzten Absatzes 
des §S. 72. 
g. 75. 
Die Verordnung vom 7. Juni 1844., betreffend die Ausübung der Dis- 
ziplin über Advokaten und Anwalte, und die Verordnung vom 30. April 1847. 
über die Bildung eines Ehrenrathes bleiben mit den nachstehenden Modifika= 
tionen in Kraft. 
S. 76. 
In den Fällen des 9F. 9. der gegenwärtigen Verordnung ist die Be- 
schwerde an das Appellationsgericht und im Bezirke des Rheinischen Appella- 
tionsgerichtshofes an den Oisziplinarsenat zulässig. 
Die von einem Disziplinarrathe in Gem#bei, des §. 54. verfügte Amts-= 
Suspension bedarf der Bestätigung des Disziplinarsenates, wegen welcher 
auf den schriftlichen Antrag des Generalprokurators Beschluß gefaßt wird. 
Der Disziplinarsenat kann auch auf den schriftlichen Antrag des General- 
Prokurators die Amtssuspension verfügen. 
Jahrgang 1849. (N. 3148.) 4 . 77. 
Besondere Be- 
stimmungen 
für Gerichts- 
chreiber und 
Herichts- 
vollzieher. 
  
Besondere Be- 
stimmungen 
für Advoka- 
ten, Rechis- 
anwalte, 
Notarlen.
	        
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