Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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urschriftlich eine dem Kontrollfuͤhrer vorzulegende und von ihm mit der Num- 
mer der Kontrolle zu versehende Verfuͤgung unter genauer Bezeichnung des 
Dokuments und des Empfaͤngers an den Asservator, welcher die Kuorien 6. 
bis 10. des Verzeichnisses ausfuͤllt, das Dokument dem bezeichneten Empfaͤn- 
8 aushaͤndigt und sich von demselben in der 11. Rubrik quittiren laͤßt. Die 
riginalverfuͤgung gelangt, nachdem darunter die geschehene Aushaͤndigung von 
dem Asservator vermerkt worden, an den Richter zuruͤck, um nach Lage der 
Sache das etwa weiter Erforderliche zu veranlassen. 
Bedarf es nicht einer definitiven Verausgabung, sondern nur der Ein- 
sicht oder des zeitweisen Gebrauchs eines Dokuments, so wird in der deshalb 
zu erlassenden Verfügung der Zweck der Herausgabe und die Frist, binnen 
welcher das Dokument wieder zurückgeliefert werden soll, angegeben und eine 
einfache Abschrift davon dem Asservator zugestellt. Unter der letzteren qufttirt 
der betreffende Büreaubeamre über den Empfang des ihm auszuhändigenden 
Dokuments, der Asservator legt sie an die Stelle desselben in die Dokumenten= 
hülle und tauscht sie demnächst gegen das zurückzugebende Dokument 
wieder aus. 
Die rechtzeitige Zurücklieferung solcher ausgegebenen Dokumente hat der 
Asservator nach einem einfachen Werzeichnisse derselben zu beaufsichtigen. 
g. 6. 
Wird auf ein Dokument Arrest gelegt, so muß die Verfuͤgung dem 
Asservator urschriftlich vorgelegt werden, welcher den Arrest in der 12ten Ru- 
brik des Verzeichnisses mit rokher Schrift vermerkt und, daß dieses geschehen, 
unker der Verfügung bescheinigt. Eine beglaubigte Abschrift der Vrrhung 
und der Bescheinigung wird dem Extrahenten des Arrestes ertheilt. 
Die Aufhebung eines Arrestes ist in gleicher Art von dem Asservator in 
der 126ten Rubrik des Verzeichnisses zu vermerken. 
6S. 7. 
Für die vorstehend beschriebene Aufbewahrung von Dokumenten in dem 
Dokumentenschranke dürfen Depositalgebühren nicht angesetzt werden. 
. 8. 
Letztwillige Verordnungen gehören nicht zu den in vorstehenden Besüm- 
mungen erwähnten Dokumenten, unterliegen vielmehr auch ferner der ordent- 
lichen depositalmäßi en Aufbewahrung, jedoch bedarf es, was die Buchführung 
betrifft, nur eines Mandaten= und eines Protokoll-Buchs. Jedes Testament 
und Kodizill ist bei der Annahme auf dem Kouvert mie der Nummer des 
Mandatenbuchs zu versehen. 
K. 9. 
Die Vorschrift des 9. 24. Tit. II. der Depositalordnumg, wonach ein 
Depositalkurator nicht zugleich als Dezernent an das Depositorium verfügen 
soll, wird aufgehoben. 
(Tr. 3152.) 47* §. 10.
	        
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