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Auf Grund der Vermerke in der obengedachten Banko-Zins-Tabelle
sind am Jahresschlusse, oder wenn ein Abschluß der Masse erfolgen
muß, die der Masse zustehenden Bankozinsen zu berechnen und von dem Ren-
danten un Manuale bei den einzelnen Massen in Einnahme, gleichzeitig aber
auf dem Generalkonto der Bankzinsen in Ausgabe zu stellen. Eines besonderen
Mandats bedarf es hierzu nicht, diese Operationen unterliegen vielmehr eben
so, wie die Berechnung der Zinsen selbst, nur der Prüfung des Kalkulators
und beziehungsweise des Reoisions= und Rechnungs-Abnahme-Kommissarius.
K. 19.
Den Massen, welche belegungsfähige Bestände an baaren Geldern haben,
gebühren Bankozinsen: «
a) wenn die Gelder in der Zeit vom 1. bis 15. des Monats eingegangen
sind, vom Anfange des naͤchstfolgenden Monats;
wenn die Gelder in der Zeit vom 16. bis zum Ende des Monats ein-
Eeangen sind, vom Anfange der zweiten Hälfte des nachstfolgenden
onats.
Der Endtermin der Verzinsung ist
a) wenn die Ausgabe in der Zeit vom 16. bis zum Ende des Monats er-
folgte, auf den vorhergegangenen Monatsschluß,
b) wenn die Ausgabe in der Zeit vom 1. bis zum 15, einschließlich erfolgte,
auf den Schluß der ersten Hälfte des vorhergegangenen Monats
festzusetzen.
b
g. 20.
Zu G. 409. bis 422. Tit. II.
Der Vorstand des Gerichts ist nicht verpflichtet, der Rechnungs-Abnahme
beizuwohnen.
Bei der Rechnungs-Abnahme ist der Kommissarius nicht verbunden, alle
einzelnen Operationen in den Büchern unter sich und mit den Belägen zu ver-
gleichen, er hat sich vielmehr nur durch anzusiellende einzelne Proben von der
ardungemäßigen Buchführung Ueberzeugung zu verschaffen. Außerdem
muß er
1) die von der Kalkulatur gezogenen Monita durchgehen und das zu ihrer
Erledigung Erforderliche zum Protokolle feststellen;
2) alle Quittungen prüfen und mit dem Inhalte der Mandate vergleichen.
§. 21.
Ju W. 423. ff. Tit. II.
Es bedarf nur einer ordentlichen Kassenvisitation am Schlusse des Kas-
senjahres, welcher auf den letzten März jeden Jahres festgesetzt wird, und außer-
dem mindestens einer außerordentlichen Reoision im Laufe des Kassenjahres.
Die Vorzeigung der unker dem alleinigen Verschlusse des Rendanten
befindlichen Urkunden ist dabei nicht erforderlich. Nur alle zwei Jahre, ferner
wenn die Person des Rendanten wechselt, oder wenn sonst dazu besondere Ver-
anlassung vorhanden ist, muß durch eine Vergleichung der Urkunden mir- der
On-