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abschriftlicher Mittheilung der Klage an den Verklagten zu erlassende Mandat
muß die Bestimmung, was der Verklagte dem Kläger zu zahlen oder zu leisten
hat, und die Verwarnung enthalten, daß, wenn der Verklagte binnen einer
vierzehntägigen oder bei schleunigen Sachen nach richterlichem Ermessen noch
kürzer zu bestimmenden Frist weder mündlich zu Protokoll, noch schriftlich Wi-
derspruch beim Gericht erhebt, das Mandat die Kraft eines Erkenntnisses er-
lange, und auf den Anmag des Klägers, der von der erfolgten Insinuation
zu benachrichtigen ist, ohne Weiteres werde zur Vollstreckung gebracht werden.
Wenn innerhalb der vestimmten Frist Widerspruch angebracht wird, so
sind beide Theile bur vollständigen Klagebeantwortung und weiteren mündlichen
Verhandlung darüber nach den unten folgenden Bestimmungen vorzuladen.
g. 5.
Im Bezirke des Appellationsgerichts zu Greifswald finden die in den hh. 1.
bis 3. enthaltenen Vorschriften über das Mandatsverfahren auch auf Klagen aus
solchen Urkunden, welche bisher den Exekutivprozeß begründeten (Hofgerichts-
Ordnung Th. 11. Tit. 2. F. 5.), aber nicht zu den im F. 1. bezeichneten ge-
hören, mit der Maaßgabe Anwendung, daß statt Gestattung der Einwendungs-
frist ein Termin zur Rekognition oder Oiffession, und etwaigen Verhandlung
der nach §F. 2. zulässigen Einreden anberaumt wird. Erscheim der Berklagre
in dem Termin nicht, so wird das Mandat ohne Weiteres vollstreckbar.
Zweiter Abschnitt.
Ordentlicher Prozeß.
K. 6.
In allen Fällen, welche nicht zum Mandarsverfahren geeignet, oder für
welche weier unten nicht besondere Bestimnungen oder Ausnahmen getroffen
sind, sollen folgende Vorschriften zur Anwendung kommen:
g. 7.
Findet das Gericht die Klage vollständig und begründet, so ist der Ver= (. Verfahren
klagte unter abschriftlicher Mittheilung derselben und bhrer Anlagen, mit An-in nicht ein-
drohung der in den 9#. 11. 12. dieser Berordnung bestimmten Nachtheile, vor schleunigen
einen Deputirten des Gerichts zur Klagebeantworkung vorzuladen. Sachen.
4.8.
Der Termin ist dergestalt auzuberaumen, daß dem Verklagten eine Frist
von vierzehn Tagen bis sechs Wochen, von dem Tage der Insinuation der
Klage an gerechnet, zur Vorbereitung seiner Einlassung frei bleibt.
Der Richter kann diese Frist bei besonders verwickelten Rechksstreikigkei=
ten oder aus anderen in der Sache liegenden Gründen, sowie nach Verhlt-
niß der Entfernung des Wohnorks des Verklagten verlängern, auch den Termin
(Nr. 3153.) 49“ auf
sachen und nicht