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erachtet, alle von der Gegenpartei angefuͤhrten Thatsachen aber, denen noch
nicht ausdruͤcklich widersprochen ist, fuͤr zugestanden, ingleichen die von derselben
beigebrachten Urkunden fuͤr anerkannt angesehen.
Eben so wird es gehalten, wenn eine erschienene Partei sich auf solche
neue Umstaͤnde, welche bei der muͤndlichen Verhandlung noch vorgebracht wer-
den dürfen, nicht einläßt.
K. 28.
Nach dem mündlichen Vortrage der Parteien hat das Gericht über die
Anträge der Parteien Beschluß zu fassen, und diesen in derselben oder in einer
in der Regel nicht über acht Tage hinauszusetzenden, sofort zu bestimmenden
Sitzung denselben bekannt zu machen.
Ist die Sache zum Endurtheile reif, so ist das Erkenntniß mit den Ent-
scheidungsgründen durch den Vorsitzenden zu publiziren.
§. 29.
Ist eine Beweisesaufnahme erforderlich, so muß durch den Beschluß fest-
gestellt werden, über welche Thatsachen und von welcher Partei der Beweis
und Gegenbeweis geführt werden soll. Nach Verkündigung eines solchen Be-
schlusses muß jede Partei sofort rücksichtlich der Thatsachen, welche ihr zu
beweisen obliegen, alle Beweismittel, soweit solche noch nicht vorgeschlagen sind,
vollsländig angeben. Urkunden, durch welche eine streitige Thatsache bewiesen
werden soll, müssen dabei sofort im Original vorgelegt werden, widrigenfalls,
wenn zu deren Edition der Gegentheil aufgefordert war und dieser sich nicht
zur Ableistung des Editionseides erbieret, die Vorlegung derselben für verwei-
gert, wenn solche aber von der zur Beweisführung verpflichteten Partei selbst
vorzulegen waren, dieselben für diese Instanz als nicht erbracht zu erachten sind.
Das Gericht kann in besonders verwickelten Sachen und in allen Fällen,
in welchen eine Partei glaubwürdig darthut, daß sie ohne eigene Schuld nicht
im Stande gewesen, die Beweisemittel sofort vollständig anzugeben, noch eine
peremtorische achttägige Frist zur schriftlichen Angabe der Beweismittel gestatten.
S. 30.
Werden Zeugen und Sachversiändige vorgeschlagen, so sind die That-
sachen, worüber sie vernommen werden sollen, bestimmt anzugeben; die beson-
dere Aufstellung von Artikeln und Fragestücken fällt fort.
Eine spätere Vervollsiändigung der Beweisantretung und die Aufnahme
neu vorgeschlagener Beweismittel ist beim Widerspruch des Gegentheils nur in
sofern zulässig, als sich dieselben aus dem aufgenommenen Beweise als vor-
handen ergeben. Die Eideszuschiebung ist jedoch, ohne daß das juramemum
calumniae noch ferner gefordert werden darf, bis zur Entscheidung der Sache,
aber in allen Fällen nur dann zulässig, wenn der Eid auf eine bestimmt aus-
gesprochene Thatsache gerichtet ist. »
Die im F. . Tit. 34. Th. II. der Tribunals-Ordnung und §. . Tit. 27.
Th. II. der Hofgerichts-Ordnung für Neuvorpommern enthaltene Beschränkung
im Gebrauch der Eideszuschiebung wird aufgehoben. -