Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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g. 31. 
Werden bei der muͤndlichen Verhandlung von einer Partei Thatumstaͤnde, 
soweit solche nach F. 16. noch zulaͤssig sind, und Beweismittel, auf welche die 
andere Partei nicht vorbereitet sein konnte, vorgebracht, so ist durch Verfuͤgung 
des Gerichts, welche den Erschienenen statt besonderer Vorladung mündlich zu 
eröffnen ist, die Fortsetzung der Verhandlung in einer anderen Sitzung anzu- 
ordnen. Gegen die in dieser nicht erscheinende Partei treten die in den §8#. 27. 
und 29. besiimmten Nachtheile ein. 
S. 32. 
Sobald die zur Beweisantretung besiimmten Verhandlungen geschlossen 
sind, oder die nach F. 29. etwa bewilligte Frist verstrichen ist, hat das Gericht 
zu prüfen, ob der Beweis für hinreichend angetreten zu erachten. Ist solches 
nicht der Fall, so ist das Endurtheil nach H. 28. in öffentlicher Sitzung zu 
erlassen und zu publiziren, andernfalls durch eine Resolution die Aufnahme 
des Beweises anzuordnen. 
g. 33. 
Soll hiernach von der Partei, welche am Orte des Gerichts oder in 
dessen Naͤhe wohnt, ein Eid geleisiet werden, so ist derselbe in der Gerichts- 
sitzung, jedoch, mit Ausnahme schleuniger Fälle, in der Regel nicht früher als 
acht Tage nach dessen Auferlegung abzunehmen. . 
Ist die Partei, welche den Eid zu leisten hat, am Orte des Gerichts 
oder in dessen Naͤhe nicht wohnhaft, so requirirt das Gericht denjenigen Rich- 
ter, in dessen Sprengel die Partei wohnt, um Abnahme das Eides. 
g. 34. 
Soll eine andere Beweisaufnahme erfolgen, so bleibt es der Beurthei- 
lung des Gerichts uͤberlassen, diese mit der muͤndlichen Verhandlung in einer 
ferneren Sitzung zu verbinden, oder dazu einen Kommissarius zu ernennen, 
oder wenn dieselbe auswärts erfolgen muß, das auswärtige Gericht zur Er- 
nennung eines Kommissars zu veranlassen. 
S. 35. 
Sollen Zeugen und Sachverständige vernommen werden, so erfolgt die 
Vorladung zu dem Termine, in sofern die Partei sich nicht zu deren Gestellung 
erbietet, durch das Gericht. Ihre Vernehmlassung ist nicht nach Artikeln, 
sondern in geordnetem zusammenhängenden Vortrage über ihre Wissenschaft 
von den zu beweisenden Thatsachen zu protkokolliren. Den Parteien bleibt es 
überlassen, der Vernehmung beizuwohnen, auch durch Bevollmächtigte aus der 
Zahl der beim Gericht zur Prozeßpraris verstatteten Anwälte ihr Interesse 
dabei wahrnehmen zu lassen. Glauben dieselben eine Unvollständigkeit wahr- 
zunehmen, oder wollen sie den Zeugen noch über besondere Umstände vernom- 
men wissen, so haben sie dem vernehmenden Richter darüber sofort Mitthei- 
lung zu machen, welcher verpflichtet ist, die Vernehmung danach zu vervoll- 
Jahrgang 1849. (Nr. 3133.) 50 stän=
	        
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