Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Schleu- 
nige und ein- 
fache Sachen. 
3. Ferier- 
P 4 und 
Henngsügige 
Sochtt.s 6# 
— 316 — 
ständigen, oder die Gründe der Ablehnung zu protokolliren. Das Verneh- 
mungsprotokoll wird den Parteien, in sofern sie anwesend sind, sofort durch 
Vorlesung bekannt gemacht, andernfalls abschriftlich mitgetheilt. 
Die Vereidigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt nach den 
Bestimmungen der Verordnung vom 28. Juni 1844. (Gesetz-Sammlung 
Seite 249.) 
F. 36. 
Sobald die Beweisverhandlungen beendigt sind, werden, in sofern solche 
nicht in einer zugleich zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung der Sache 
selbst anstehenden Sitzung erfolgt sind, die Parteien zur mündlichen Schluß- 
verhandlung und Entscheidung in die Gerichtssitzung unter der Verwarnung 
vorgeladen, daß gegen den Ausbleibenden angenommen werden würde, er habe 
zur Unterstützung seiner Behauptungen und Mch nichts weiter anzuführen 
und wolle die Entscheidung der Sache nach Lage der Akten erwarten. 
S. 37. 
In allen Fällen, welche ein besonders schleuniges Verfahren erheischen, 
Arrestsachen, Bausachen, Miethsstreitigkeiten, den in possessorio summarüssimo 
zu verhandelnden Besitzstreitigkeiten, sowie in einfachen Schuldsachen, sinden die 
vorstehenden Bestimmungen mit folgenden Maaßgaben statt: 
Auf die Klage ist sofort ein Termin zur Beantwortung derselben und 
ur weiteren mündlichen Verhandlung in der Gerichtssitzung anzuberaumen. 
Fode Partei muß die zur Unterstützung oder Widerlegung der Klage und Ein- 
reden dienenden Beweismittel sofort in diesem Termine — wenn nicht dieselben 
bereits in der Klage oder vor dem Termine eingereichten Klagebeantwortung 
angegeben sind — bei Vermeidung der in den 99. 27. und 29. bestimmten Nach- 
theile angeben. Die im H. 29. gestattete nachträgliche Angabe sindet in diesen 
Fällen nicht statt; nur wenn bei der mündlichen Verhandlung Thatumstände, 
soweit solche zulässig sind, und Beweismittel, auf welche die andere Partei 
nicht vorbereitet sein konnte, vorgebracht werden, findet eine forlgesetzte münd- 
liche Verhandlung (G. 31.) statt. 
Die Beweise können sogleich im ersten Termine aufgenommen, und Zeu- 
gen und Sochverständige, welche sich am Orte des Gerichts befinden, unver- 
züglich zur Gerichtsstelle beschieden werden. 
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Bei Anberaumung der Termine kann in allen besonders schleunigen 
Sachen die Frist (FJ. 8.) nach dem Ermessen des Gerichts abgekürzt werden. 
Eine Verlegung des Termins findet in schleunigen Sachen ohne Zustimmung 
des Klägers nicht statt. 
9. 39. 
Das im g. 37. bestimmte Verfahren findet ohne Ausnahme bei Inju- 
rienklagen und in allen nicht zum Mandatsverfahren geeigneten Sachen, deren 
Gegenstand nicht über funfzig Thaler beträgt, Anwendung. Di 
Die
	        
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