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nuar d. J. bestimmten Maaßgabe nach den Vorschriften der Verordnung vom
28. Juni 1844. (Gesetz-Sammlung S. 184.) zu verhandeln. Fuͤr die dritte
Instanz kommen jedoch hinsichtlich der Formen des Verfahrens und der Fristen
die Vorschriften der gegenwaͤrtigen Verordnung 9. 42. ff. zur Anwendung.
Das materielle Eherecht soll durch diese Bestimmung in keiner Weise geaͤndert
werden; die lediglich auf das Allgemeine Landrecht sich beziehenden Bestim-
mungen der Verordnung bleiben daher außer Anwendung.
S. 77.
In Wechselsachen (Verordnung vom 6. Januar 1849. Gesetz-Sammlung
S. 49.) kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
1) Auf die Wechselklage (S. 5. 1. c.) ist sofort ein Termin zur mündlichen
Verhandlung und Entscheidung anzuberaumen und so abzubemessen, daß
dem Berklagten eine Frist von höchstens drei Tagen zur Vorbereitung
offen bleibt.
2) In demselben Maaße sind auch die Fristen der etwa nothwendig wer-
denden ferneren Termine abzukürzen. ·
3) Die Anmeldung der Appellation und deren Rechtfertigung muß spaͤte-
stens binnen drei Tagen, mit Ausschließung der Restitution, bei dem Ge-
richt erster Instanz angebracht werden. Sie kann muͤndlich zu Protokoll
erklaͤrt, oder schriftlich in der fuͤr die Appellationsrechtfertigung vorge-
schriebenen Form eingereicht werden.
Das Gericht erster Instanz schickt die Akten sofort nach Eingang der
Appellationsrechtfertigung an den Appellationsrichter und setzt die Par-
teien gleichzeitig davon in Kenntniß, den Appellaten unter Mittheilung
der Appellationsrechtferkigung.
Der Appellationsrichter setzt einen möglichst kurzen Termin zur Ent-
egnung auf die Appellationsrechtferligung und zur mündlichen Verhand=
ung an und ladet die Parteien unter der in den 9#. 50. und 52. vor-
geschriebenen Verwarnung vor.
Dem Appellaten steht frei, vor dem Termin eine Entgegnung auf die
Appellalionsrechtfertigung, welche an keine Form gebunden ist, dem
Appellationsgericht einzureichen.
4) Für die Revision und Nichtigkeitsbeschwerde treten in Ansehung der
Frist zu deren Anbringung, der Form, in welcher die Erklärungen an-
zubringen sind, und des Verfahrens dieselben Vorschriften mit den nähe-
ren Beslimmungen des F. 58. zu 1. und 2. ein.
5) Der Richter hat nur zu beurtheilen, ob der Verklagte wechselmáßig
(Art. 8. ff., Art. 81. 82. der Allg. Deutsch. Wechselordnung) ver-
haftet ist. Finder er die wechselmäßige Verhaftung nicht begründet, so
isi die Wechselklage abzuweisen. Die Verfolgung des dem Kläger aus
an-