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Jünfter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
G. 80.
Wenn auf einen nokhwendigen Eib erkanm ist, so hat, sobald das Er-
kenneniß die Rechtskraft erlangt hat, das Gericht erster Imsianz einen Termin
zur Ausschwörung des Eides anzuberaumen und die Durilicatoria zu erlassen.
S. 81.
Der Werth des Streitgegenstandes isll überall nach der Verordnung vom
21. Juli 1843. (Gesetz-Samml. S. 297.) zu berechnen.
F. 82.
Mehrere in dem Prozesse geltend gemachte Forderungen, welche auf Jah-
lung einer Geldsumme oder Gewährung anderer vertretbarer Sachen gerichtet
sind, werden auch dann, wenn sie aus verschiedenen Gescha#ften entsprungen
sind, zusammengerechnek, so daß die Kompetenz des Gerichts, die Prozeßart,
die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Ansetzung der Kosten nach dem Ge-
sammtbetrage der Forderungen beurtheilt werden muß. Die Kumulation anderer
aus verschiedenen Geschäften entspringender Klageansprüche ist nur in soweit
ulässig, als sich dieselben zu einem und demselben Verfahren eignen. Sind
in einer Klage Ansprüche auf Geld und fungible Sachen mit Ansprüchen
anderer Arr, aber aus demselben Geschäafte, verbunden, so findet das im
K. 4. vorgezeichnete Mandatsverfahren auch nicht rücksichtlich jener statt.
K. 83.
Die Bestimmungen der Verordnumngen vom 4. Juli 1832. und 5. De-
zember 1835., daß
1) minderjährige oder großjahrige, noch unter väterlicher Gewalt stehende
Personen, welche sich im Dienste Anderer befinden, sowie dergleichen
Lehrlinge, Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehilfen, Hand= und Fabrik-
Arbeiter, in Injurien-, Alimenten= und Entschaädigungs-Prozessen, sowie
in allen Rechtsstreitigkeiten, welche aus ihren Dienst-, Erwerbs= und
Kontraktsverhältnissen entspringen, dem personlichen Gerichtsstande ihres
Aufenthaltsorts unterworfen;
2) die großjährigen unter ihnen befugt und verpflichtet sind, ihre Gerecht-
same selbst wahrzunehmen, ohne daß es der Zuziehung oder Benachrich-
tigung ihrer Väter bedarf;
3) den