Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

3) den minderjährigen, wenn die Väter oder Vormünder nicht an demsel- 
ben Orte wohnen, ein Rechtsbeistand als Litiskurator zugeordnet werden 
soll, dessen Pflicht es ist, den Vater oder Vormund von dem Gegen- 
stande des Rechtsstreits in Kenntniß zu setzen, - und daß die Bestimmun- 
gen zu 2. und Z. auch dann zur Anwendung kommen sollen, wenn die 
gedachten minderjahrigen oder großjährigen, noch unter väterlicher Ge- 
walt stehenden Personen in solchen Prozessen als Kläáger auftreten, — 
sollen auch in den im Eingange gedachten Bezirken zur Anwendung kommen. 
S. 84. 
Rechtsanwalte, welche als Bevollméchtigte eine Prozeßschrift bergeben, 
haben bei einer Ordnungsstrafe von Einem bis zu fünf Rthlr. dieselbe in duplo 
einzureichen. 
In Rücksicht auf die bloße Legalisirung solcher Schriften, welche nicht 
von einem bevollmächrigten Sachwalter unterschrieben sind, kommen die Vor- 
schriften der Verordnung vom 21. Juli 1843. (Gesetz-Samml. S. 295.) mit 
den für die Revisions= und Nichtigkeits-Instanz oben bestimmten Maaßgaben 
zur Anwendung. Der Rechtsanwalt, welcher eine solche Schrift unterzeichnet, 
I# für deren Inhalt ebenso verantwortlich, als wenn er die Schrift selbst ab- 
gefaßt hätte. Die Klagebeantwortung, die unter Anberaumung besonderer Ter- 
mine erforderte Replik und Duplik, können von einem bevollmächtigten Rechts- 
Anwalte nicht zu Protokoll gegeben, sondern nur schriftlich angebracht werden. 
4 85. 
In der Exekutions-Instanz können nur die Einreden der Zahlung, der 
Kompensation, des Erlasses und des Vergleiches geltend gemacht werden. Die- 
selben hemmen aber nur dann die Exekution, wenn die Thatsachen, auf welche 
sie gegründet werden, sich erst zu einer Zeit ereignet haben, in welcher dieselben 
in dem, der Exekution vorhergegangenen ProzeHverfahren nicht mehr vorge- 
—* konnten, und wenn dieselben sofort liquide gemacht werden kön- 
## G. 2.) 
As. 
Alle zu einer Leistung verurtheilende Erkenntnisse sollen die Bestimmung 
einer Frist enthalren, binnen welcher bei Vermeidung der Exekution dem Er- 
kenntnisse Genüge geleistet werden muß. 
Nach Ablauf der Frist, und wenn das Erkenntniß rechtskrdftig gewor- 
den, oder dessen Vollstreckung durch Einlegung eines Rechtsmittels nicht ge- 
hemmt werden kann, ist auf Antrag des Gläubigers sofort die Exekmion selbst 
zu verfügen und der Schuldner davon zu benachrichtigen. Der Vollstreckung 
soll der Erlaß eines weiteren monikorütnicht vorhergehen. Die Einlegung 
des Exckucors soll überhaupt nicht mehr statt finden. . 
Aas-ZU Die
	        
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