Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Die Beobachtung besonderer Exekutionsgrade findet nicht ferner statt; 
der Personalarrest, mit Ausnayme des Wechselarrestes, aber nur in Ermange- 
lung eines anderen Exekutionsobjekts. 
S. 87. 
An Sonn= und Festtagen darf keine Exekution vollstreckt werden. Eben 
so wenig während der Saat= und Aerndtezeit gegen Personen, welche sich mit 
der Landwirthschaft beschäftigen, ausgenommen in Wechsel-, Alimenten= und 
solchen Sachen, bei denen Gefahr im Verzuge obwaltet; desgleichen in allen 
Fällen, in welchen der verabredete Zahlungstermin in diese Zeit füällt. 
Fär die Saat werden im Frühjahr und Herbst jedesmal vierzehn Tage, 
für die Aerndte vier Wochen in derjenigen Jahreszeit, in welche nach der 
Oertlichkeit Saat und Aerndte hauptsächlich zu fallen pflegen, frei gelassen. 
Hat die Exekution schon vor dem Eintritt der Saat= oder Aerndtezeit 
angefangen, so wird der Fortgang derselben nicht gehemmt. 
K. 88. 
Die den Künsilern und Handwerkern zur Fortsetzung ihrer Kunst oder 
ihres Handwerks erforderlichen Werkzeuge und anderen Gegenstände bleiben 
von der Pfändung ausgeschlossen, wenn jene schon bei Eingehung der zur 
gc stehenden Schuld dem Stande der Künsiler oder Handwerker an- 
gehörten. 
G. 89. 
Werden im Wege der Exekution Besoldungen oder andere an die Person 
des Schuldners gebundene Einkünfte, und zwar nicht nur die bereits fälligen, 
sondern auch die künftigen Beträge derselben der Art in Beschlag genommen, 
daß mehrere Gläubiger daraus ihre Befriedigung suchen, so geschieht die Ver- 
theilung nach folgenden Grundsätzen: 
1) Forderungen, denen ein bestimmtes Vorrecht gesetzlich zusteht, werden 
vorzugsweise befriedigt. 
2) Von den übrigen Forderungen werden 
a) die vor der Beschlagnahme entstandenen zunächst und 
b) die später entstandenen erst nach jenen befriedigt. 
Die Vertheilung erfolgk jährlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, 
sobald die letzte Hebung eingegangen ist. 
Nach Befriedigung der zu 1. erwähnten Forderungen fallt bei Verthei- 
lung unter die zu 2 à. bezeichneten Gläubiger die Einnahme des ersten Jahres 
denjenigen zu, welche die erste Beschlagnahme ausgebracht haben; die Einnahme 
des zweiten Jahres wird auf sämmtliche Gläubiger vertheilt, welche während 
des ersten Jahres die Beschlagnahme ausgebracht haben, oder derselben beige- 
5 treten
	        
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