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Die Beobachtung besonderer Exekutionsgrade findet nicht ferner statt;
der Personalarrest, mit Ausnayme des Wechselarrestes, aber nur in Ermange-
lung eines anderen Exekutionsobjekts.
S. 87.
An Sonn= und Festtagen darf keine Exekution vollstreckt werden. Eben
so wenig während der Saat= und Aerndtezeit gegen Personen, welche sich mit
der Landwirthschaft beschäftigen, ausgenommen in Wechsel-, Alimenten= und
solchen Sachen, bei denen Gefahr im Verzuge obwaltet; desgleichen in allen
Fällen, in welchen der verabredete Zahlungstermin in diese Zeit füällt.
Fär die Saat werden im Frühjahr und Herbst jedesmal vierzehn Tage,
für die Aerndte vier Wochen in derjenigen Jahreszeit, in welche nach der
Oertlichkeit Saat und Aerndte hauptsächlich zu fallen pflegen, frei gelassen.
Hat die Exekution schon vor dem Eintritt der Saat= oder Aerndtezeit
angefangen, so wird der Fortgang derselben nicht gehemmt.
K. 88.
Die den Künsilern und Handwerkern zur Fortsetzung ihrer Kunst oder
ihres Handwerks erforderlichen Werkzeuge und anderen Gegenstände bleiben
von der Pfändung ausgeschlossen, wenn jene schon bei Eingehung der zur
gc stehenden Schuld dem Stande der Künsiler oder Handwerker an-
gehörten.
G. 89.
Werden im Wege der Exekution Besoldungen oder andere an die Person
des Schuldners gebundene Einkünfte, und zwar nicht nur die bereits fälligen,
sondern auch die künftigen Beträge derselben der Art in Beschlag genommen,
daß mehrere Gläubiger daraus ihre Befriedigung suchen, so geschieht die Ver-
theilung nach folgenden Grundsätzen:
1) Forderungen, denen ein bestimmtes Vorrecht gesetzlich zusteht, werden
vorzugsweise befriedigt.
2) Von den übrigen Forderungen werden
a) die vor der Beschlagnahme entstandenen zunächst und
b) die später entstandenen erst nach jenen befriedigt.
Die Vertheilung erfolgk jährlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres,
sobald die letzte Hebung eingegangen ist.
Nach Befriedigung der zu 1. erwähnten Forderungen fallt bei Verthei-
lung unter die zu 2 à. bezeichneten Gläubiger die Einnahme des ersten Jahres
denjenigen zu, welche die erste Beschlagnahme ausgebracht haben; die Einnahme
des zweiten Jahres wird auf sämmtliche Gläubiger vertheilt, welche während
des ersten Jahres die Beschlagnahme ausgebracht haben, oder derselben beige-
5 treten