Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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treten sind; bei der Vertheilung der Einnahme des dritten und jeden folgenden 
Jahres treten den früher theilnehmenden Gläubigern immer noch diesenigen 
hinzu, welche in dem zunächst vorangegangenen Jabre beigetreten sind. 
Die Vertheilung unter die gleichberechtigten Gläubiger erfolgt nach Ver- 
hältnig des Betrages ihrer Forderungen. 
Zu Erklärung über den nach vorstehenden Bestimmungen anzufertigen- 
den Vertheilungsplan werden sowohl der Schuldner als die Gläubiger unter 
abschriftlicher Mittheilung desselben zu einem Termine vorgeladen unter der Andro- 
hung, daß bei ihrem Ausbleiben angenommen wuürde, 16 genehmigten den Plan 
und hätten gegen die Ausführung desselben nichts zu erinnern. 
g. 90. 
Die Einleitung der Subhastation findet ohne vorgaͤngige Immission statt; 
auch soll nur eine einzige Monitionsfrist von vier Wochen und nur ein Bie- 
tungstermin stalt finden. Bei Grundstücken bis zum Taxwerth von 500 Rthlr. 
einschließlich genügt zur Bekanntmachung des verfügten Verkaufstermines der 
Aushang an der Gerichtsstelle und an der somt zu offentlichen Bekanntma- 
chungen bestimmten Stelle in der Ortsgemeinde, in welcher das Grundstück 
lirgt sowie die einmalige Einrückung in den Anzeiger des Regierungsamts- 
lattes. 
Sechster Abschnitt. 
Transitorische Bestimmungedn. 
C. 91. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 15. August d. J. in Wirk- 
samkeit. Was die bereits vor diesem Zeitpunkte eingeleiteten Prozesse betrifft, 
so bleiben jeder Partei diejenigen Rechte, welche sie durch die Versäumnisse 
des Gegentheils an Sätzen, Ausflüchten, Handlungen, einzelnen Beweismitteln 
oder am ganzen Beweise oder Gegenbeweise bereits erworben hat, vorbehalten; 
im Uebrigen treten die folgenden Unterscheidungen und Bestimmungen ein. 
. 92. 
Int in erster Instanz weder definitiv noch interlokutorisch erkannt, so wird 
in allen Fällen, in welchen die Akten dem Gerichte zum Spruch oder zur Ver- 
fügung vorliegen, oder die Partei einen Antrag macht, oder ein Termin an- 
seehr, nach dessen Abhaltung nicht ein Kontumazial= oder Agnitionsbescheid ab- 
gefaßt werden kann, ein T#mi- zur mündlichen Verhandlung der Sache in 
der Gerichtssitzung anberaumt, zu welchem die Parteien mit der Aufforderung 
vorzuladen, alle zur Unterstützung oder Widerlegung der Klage und der dage- 
Jahrgang 1849, (Nr. 3153.) 52 gen
	        
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