Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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en vorgebrachten oder noch vorzubringenden Einreden noch anzuführenden 
hatsachen, soweit sie damit nicht bereits vor dem 15. August d. J. ausgeschlos- 
sen, sowie alle zur Untersiützung oder Widerlegung der vorgebrachten Thatsachen 
dienenden Beweismittel und alle Gegenbeweismittel vorzubringen, und zwar 
unter der nach §#. 27 bis 31. dieser Verordnung zu bestimmenden Verwarnung. 
F. 93. 
Ebenso ist es zu halten, wenn in ersier Instanz zwar bereits interloku- 
torisch erkannt, das Erkenntniß oder der Bescheid aber weder rechtskräftig ge- 
worden, noch in zweiter Instanz darüber definitiv erkannt ist, also auch dann, 
wenn nur erst Appellationsprozesse erkannt sind. Akten, welche beim Appella- 
tionsrichter zum Spruch über einen interlokutorischen Bescheid vorliegen, sind 
an das Gericht erster Instanz zu remittiren, welches ohne weiteren Antrag den 
Termin zur mündlichen Verhandlung der Sache anzuberaumen hat. 
*• 
Ist in zweiter Instanz bereits auf die Appellation gegen einen interlo- 
kutorischen Bescheid vollständig erkannt, das Erkenntniß aber vor jenem Zeit- 
punkte nicht in Rechtskraft übergegangen, so behält es dabei, in sofern kein 
Rechtsmittel eingewendet wird, sein Bewenden; die Zulässigkeit des Rechtsmit- 
tels an sich ist nach den bisherigen Vorschriften zu beurtheilen. 
In Rücksicht auf das Verfahren und die Fristbestimmungen kommen 
aber die unten gegebenen Bestimmungen (-. 97.) zur Anwendung. 
K. 95. 
Ist ein Interlokut rechtskrdftig geworden, in der Sache aber noch nicht 
definitiv erkannt, so ist auf jeden ferneren Antrag der Partei oder in sofern ein 
Termin zur Beweisaufnahme bereits anberaumt ist, nach Abhaltung desselben 
ein Termin zur mündlichen Verhandlung nach §. 84. anzuberaumen, und darin 
nach Maaßgabe dieser Verordnung zu verfahren. Eben dieses findet statt, 
wenn nach F. 94. von dem Richter dritter Instanz über ein den interlokutori- 
schen Bescheid bestatigendes oder abänderndes Appellations-Erkenntniß noch zu 
erkennen ist. 
g. 96. 
Sind die Verhandlungen der Instanz bereits vor jenem Zeitpunkte (G. 91.) 
bis zum Definitiv-Erkenntniß geschlossen, so ist entweder das Erkenntniß nach 
den bisherigen Vorschriften abzufassen, oder wenn das Gericht beim Vortrage 
der Sache findet, daß noch nicht defimitiv erkannt werden kann, ein Termin zur 
mündlichen Verhandlung und Entscheidung der Sache anzuberaumen. 
S. 97. 
" Ist ein Definitiv-Erkenntnig bereits vor jenem Zeitpunkte publizirt, so ist 
die Zulässigkeit des Rechtsmittels an sich nach den bisherigen Vorschriften zu 
beur-
	        
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