Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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beurtheilen. Ist die Anmeldungsfrist noch nicht abgelaufen, so ist solche nach 
den Vorschriften dieser Verordnung zu bemessen. Ist das Rechtsmitltel bereits 
angemeldet, aber noch nicht eingeführt und justifizirt, so ist, in sofern nicht be- 
reiks eine weitere Frist läuft, diese gleichfalls nach dieser Verordnung zu be- 
messen, so daß mit deren Ablauf das Rechtsmittel ohne Weiteres für desert zu 
erachten. Ist das Rechtsmittel bereits gerechtfertigt und die Rechtfertigungs- 
schrift zur Beantwortung mitgetheilt, so wird nach deren Eingange, oder nach 
Ablauf der Beantwortungsfrist auf eingehenden Antrag, ein Termin zur münd- 
lichen Verhandlung und Entscheidung der Sache anberaumt. 
g. 98. 
Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt in allen Fal- 
len von jenem Zeitpunkte ab nach F. 35. dieser Verordnung. Bei Anberaumung 
eines Termins zur mündlichen Verhandlung werden alle noch nicht den Par- 
teien eröffnete Vernehmungsprotokolle auf Antrag ohne Weiteres abschriftlich 
mitgetheilt, unbeschadet ihrer Berechtigung zur Benennung und Vernehmlassung 
fernerer Zeugen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 21. Juli 1849. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Gr. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. 
 
	        
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