Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Betrage von 800,000 Rthlr. noch fernere 3000 Stück Prioritäts-Obligationen 
jede zu 100 Rthlr., im Ganzen also im Betrage von 300,000 Rehlr., ausge- 
geben werden. 
g. 2. 
Die zu emittirenden Obligationen werden nach dem sub Litt. A. bei- 
gefügten Schema mit fortlaufenden Nummern stempelfrei ausgefertigt. Die 
erste Serie der Zinskupons wird nach dem sub I.itt. B. angeschlossenen Schema 
“ für zehn Jahre den bezüglichen Obligationen beigegeben, und nach jedes- 
maligem Ablauf einer Frist von zehn Fabren durch eine neue Serie ersetzt. 
Jeder Serie von Zinskupons wird eine Anweisung zum Empfang der folgen- 
den Serie beigegeben. Auf der Rückseite der Prioritäts-Obligationen wird das 
gegenwärtige Päileginm abgedruckt. 
K. 3. 
Die Prioritäts-Obligationen werden mit 5 Prozent jährlich verzinset, 
und die Zinsen in halbjaährigen Raten postnumerando am 1. Juli und 2. 
Januar von der Gesellschafts-Kasse in Glorrfeib, so wie von den von der Di- 
rektion in öffentlichen Blättern namhaft zu machenden Banguiers ausbezahlt. 
Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb 4 Jahren von 
den in den betreffenden Kupons bestimmten Zahlungsterminen an gerechnet 
nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft. 
g. 4. 
Die Prioritaͤts-Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem 
Jahre 1855. beginnt und auf welche alljaͤhrlich 3000 Rthlr., so wie die auf 
die eingeloͤseten Obligationen fallenden Zinsen, verwendet werden. Die Num- 
mern der in jedem Jahre zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen werden 
alljährlich im Juli durch das Loos bestimmt, und die Auszahlung des Nomi- 
nalbetrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Prioriräts-Obligationen 
erfolgt am 2. Januar des nächstfolgenden Jahres, zum ersten Male also am 
2. Januar 1856. 
Der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft bleibt das Rechr vor- 
behalten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amortisations-Fonds bis 
zum Doppelten zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritats-Obliga- 
tionen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Prioriräts-Obligationen durch die 
öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kundigen und durch Zahlung 
des Nennwerthes einzulösen. Oiese Einlösung darf jedoch nicht vor dem 1. 
Januar 1850. geschehen. 
Ueber die erfolgte Amorisation wird alljährlich dem Königlichen Kom- 
missarius ein Nachwets eingereicht. 
g. ö. 
Angeblich vernichtete oder verlorene Prioritaͤts-Obligationen und Zins- 
kupons werden nach dem im F. 30. des Staturs der Bergisch-Märkischen 
Eisen-
	        
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