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muͤndlichen Verfahren durch eine schriftliche Verfuͤgung vorzuladen, welche die
Thatsachen des ihm angeschuldigten Vergehens angeben und die Aufforderung
enthalten muß:
Zur festgesetzten Stunde zu erscheinen, und die zu seiner Vertheidigung
dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche dem Richter
so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbei-
geschafft werden können.
Zugleic ist dem Angeklagten die Warnung zu stellen:
Daß im Falle seines Ausbleibens mit der Untersuchung und Entscheidung
in contumaciam verfahren werden solle.
S. 33.
- Nur auf Grund bescheinigter erheblicher Hindernisse kann dem Antrage
des Angeklagten auf Ansetzung eines neuen Termines Statt gegeben werden.
g. 34.
In dem Termine wird, nachdem die Anklage durch den Polizeianwalt
vorgetragen und der Angeklagte darüber vernommen worden, mit der Beweis-
Aufnahme, soweit dies erforderlich isi, verfahren, der Polizeianwalt mit seinen
Anträgen, sowie der Angeklagte mit seiner Vertheidigung gehört, sodann aber
das Urtheil gefällt und mit Gründen verkündet.
Der Richter ist jedoch befugt, die Fällung des Urktheils auszusetzen und
einen Termin zur Fortsetzung des Verfahrens zu bestimmen.
F. 35.
Erscheint der Angeklagte der gehörig erfolgten Vorladung ungeachtet in
dem Termine nichr, oder verweigert er in demselben, über die Anklage sich zu
erkldren, so wird der Beweis aufgenommen, und nach Anhbrung des Polizei=
Anwalts, sowie des für den Angeklagten eswa aufgetretenen Vertheidigers das
Urtheil gefällt und verkündet. «
ll Dem ausgebliebenen Angeklagten ist das Urtheil in Ausfertigung zu-
zustellen.
S. 36.
Findet der Richter bei Beurtheilung der That des Angeklagten, daß
solche ein Verbrechen enthält, dessen gesetzliche Strafe seine richterliche Kom-
petenz überschreitet, so hat er die Sache mittelst Beschlusses an das kompetente
Gericht abzugeben.
Ueber Kompetenzstreitigkeiten hat das Gericht der höheren Instanz zu
entscheiden.
S. 37.
Ueber den Hergang im Termine wird von einem vereideten Gerichts-
schreiber ein Protokoll aufgenommen, welches den wesentlichen Inhalt der Er-
klärungen des Polizeianwalts, des Angeklagten und der Zengen enthalten
muß, und in welchem zugleich das abgefaßte Urtheil mil dessen Gründen nie-
· der-