Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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(Nr. 3167.) Bestaͤtigungs-Urkunde vom 28. August 1849. uͤber einige Abaͤnderungen des 
Statuts der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
Nachdem die Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft, welche jetzt 
den Namen „Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft“ führt, in 
ihrer am 14. Juni 1849. abgehaltenen Generalversammlung laut des anlie- 
genden über die Verhandlungen derselben gerichtlich aufgenommenen Protokolls 
Abänderungen des von Uns unterm 17. August 1845. (Gesetzsammlung für 
1845, Seite 555. ff.) bestätigten Gesellschaftsstatuts dahin beschlossen hat, daß 
I. An die Stelle der G. 15., 24., 27., 32, 45., 46., 47., 52. und 56. 
nachfolgende Bestimmungen treten sollen: 
1) An die Stelle des PF. 15. 
Der Reservefonds ist sowohl für unvorhergesehene größere Ausgaben, 
als auch zur Beschaffung der Mittel zur Erneuerung der Schienen, Schwellen 
und größeren Bauwerke bestimmt, und es darf die jährlich zum Reservefonds 
urückzulegende Summe nicht unter 50,000 Rthlr. und nicht über 100,000 Rthlr. 
etragen, doch findet die Ansammlung des Reservefonds nur insoweit statt, als 
derselbe nicht mehr wie 500,000 Rthlr. betragt. 
Die regelmäßige Unterhaltung der Bauwerke, der Bahn und der Be- 
triebsmittel muß aus den laufenden Betriebs-Einkünften bestritten und es darf 
nicht zur Vertheilung derselben unter die Aktionaire geschritten werden, bevor 
nicht durch eine, mit Zuziehung des Königlichen Kommissarius vorzunehmende 
Reoision festgestellt ist, daß alle diese Gegenstände während des verflossenen Jah- 
res in gehörigem Stande erhalten sind, resp. bevor nicht die zur Nachholung 
des Versäumten erforderliche Summe abgesondert und ein Bau-Etat für das 
laufende Jahr festgesetzt ist. Der sich dann ergebende Rest des Reinertrages 
des verflossenen Betriebsjahres wird mit Vermeidung unbequemer Bruchtheile 
als Dividende unter die Aktionaire vertheilt. 
Der Betrag der jedesmaligen Dividende und die Zeit ihrer Zahlung wird 
vom Direktorio öffentlich bekannt gemacht. 
2) An die Stelle des F. 24. 
Gegensiände, welche ein ginzelner Aktionair in einer Generalversamm- 
lung zum Vortrage und zur Beschlußnahme bringen will (F. 23. 7), müssen 
von um unter Nennung seines Namens und unter ausführlicher Angabe der 
Motive, schriftlich bei dem Vorsitzenden angemeldet werden. Zur Berathung 
und Beschlußnahme in der ordentlichen Generalversammlung (F. 18. a.) kön- 
(Nr. 3167.) 56 nen
	        
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