Beschränkun-
gen des Eigen-
#kdumsrechts an
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Dritter Abschnitt.
G. 24.
Die Grundstücke unmittelbar am Rande des Dammes an der Landseite,
und zwar in der Entfernung von Einer Rurhe vom Fuß desselben, dürfen
den Grund- weder beackert, noch bepflanzt, sondern nur als Gráserei benutzt werden.
stuchen.
S. 25.
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundsiücke und Vorländer sind ver-
pflichtet, auf Anordnung der Deichbehörde dem Verbande den zu dem Schutze
und Meliorationsanlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Vergütung
abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen nöthigen Materialien an Sand,
Lehm, Rasen u. s. w. gegen Ersatz des durch die Fortnahme derselben ihnen
entstandenen Schadens zu überlassen. Der außerordentliche Werth ist bei Fest-
setzung der Vergütung oder Entschädigung nicht in Anrechnung zu bringen.
Der Betrag dieser Vergütung wird von der Deichbehörde nach vorgän-
iger Abschätzung interimistisch festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der
Verganng ist der Rechtsweg zulaässsg. Wer auf diesen verzichten will, kann
binnen zehn Tagen Rekurs an die Regierung einlegen.
G. 26.
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer oder
von zwanzig Ruthen vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande durch die Landes-
Poltzeibehörde als nothwendig anerkannt, um die Erhaltung des Deiches zu
sichern, so muß der Eigenthümer entweder diese Pflanzungen binnen vorge-
schriebener Frist selbst anlegen und unterhalten, oder den dazu erforderlichen
Grund und Boden dem Verbande gegen Entschädigung überlassen.
. 27.
Der Eigenchümer des Verbandes muß sich in der Entfernung von zehn
Ruthen vom Stromufer und von zwanzig Ruthen vom Deichfuß das Aussetzen und
Lagern der Deichbau-Materialien, wenn geeignete dem Verbande gehörige La-
gerstellen nicht vorhanden sind, ohne Anspruch auf Entschädigung gefallen
lassen.
§. 28.
Stein-, Sand-, Torfgruben, Teiche, Brunnen oder sonslige künflliche
Vertiefungen des Erdreichs dürfen im Binnenlande in einer Entfernung von
branzis Ruthen vom Deichgebiet nicht angelegt werden. Auch zu neuen Ge-
duden dürfen Fundamente nur in einer Entfernung von wenigstens fünf
Ruthen vom Deichgebiet eingegraben werden.
9. 29.
Die Eigenthümer des Binnenlandes müssen einen Raum von zwei Fuß von
jedem