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Eigenthümer, dessen Land zur Entnahme der Materialien benutzt werden soll,
vorher Kenntniß geben, auch unter Zuziehung des Eigenthümers unverzüglich
zur Ermikttelung des Schadens schreiten.
g. 63.
Der Deichdirektor hat nach Vernehmung mit dem Deichinspektor und in
Gemeinschaft mit ihm die halbjährige Deich= und Grabenschau, durch welche
der Befund der Sozielatsanlagen festgestellt werden soll, auszuschreiben und ab-
zuhalten.
K. 64.
Die Maaßregeln zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eis-
gang sind von dem Deichinspektor anzuordnen und zu leiten. Es stehen daher
während der Zeit dieser Gefahr nicht allein die Unterbeamten des Verbandes,
sondern auch die Deichschöppen und Wachtmannschaften unter seiner Leitung
und Disziplinaraufsccht.
g. 65.
Unterbeamte Das Deichamt ernennt einen Dammmeister, welcher zugleich die Aufsscht
ve Verderdes über die Gräben und Schleusen führt.
meisten. S. 66.
Zu diesem Posten darf nur Jemand berufen werden, welcher:
a) vollkommen koͤrperlich ruͤstig ist,
h) die gewoͤhnlichen Elementarkenntnisse soweit besitzt, daß er eine verstaͤnd-
liche schriftliche Anzeige und eine einfache Verhandlung zu erstatten und
aufzunehmen, auch eine gewoͤhnliche Lohnrechnung zu säßren vermag.
F. 67.
Die Anstellung kann auf Lebenszeit, auf eine bestimmte Zahl von Jah-
ren oder auch auf Kündigung geschehen.
K. 68.
Dem Deichamte siehr es unter Zustimmung der Landespolizei-Behörde
frei, auch eine größere Anzahl von Unterbeamten anzustellen, wenn das Bedurf-
niß es erheischt.
S. 69.
Anderweitig erforderliche mechanische Hülfsleistungen werden durch Tage-
arbeiter, welche das Deichamt zu diesem Behuf annimmt, beschafft.
g. 70.
Deichschö- Das Deichamt ernennt in der Regel aus jeder zum Verbande gehören-
pen. den Gemeinde einen Deichschöppen. Die Deichschöppen haben eine Mitauf-
sicht über den Zuskand der Deiche und sonstigen Sozietätsanlagen zu führen,
zur Zeit der Gefahr durch Hochwasser und Eisgang aber unter dem Deich-
In-