Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

(Nr. 3189.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der 
Deichbau-Gesellschaft zur Melioration des Niederoderbruchs im Betrage 
von 1,300,000 Rthlr. Vom 5. November 1849. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem die Repräsentanten der Deichbau-Gesellschaft zur Melioration 
des Niederoderbruchs auf Grund des §F. 2. der Verordnung vom 22. August 
1848. (Gesetzsammlung für 1848. Seite 281.) beschlossen haben, die zur Aus- 
führung der Melioration erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu 
beschaffen, wollen Wir, auf den Antrag der gedachten Repräsentanten, zu die- 
sem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene Obligatio- 
nen zum Betrage von Einer Million dreimal hunderttausend Thalern nach 
„naherer Bestimmung des beiliegenden Plans ausstellen zu dürfen, da sich hier- 
gegen weder im Interesse der Gldubiger, noch der Schuldner etwas zu erin- 
nern gefunden hat, in Gemaßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. 
Unsere landesherrliche Genehmigung zur Aussiellung von „Obligationen der 
Deichbau-Gesellschaft zur Melioration des Niederoderbruchs“ zum Betrage von 
Einer Million dreimal hunderttausend Thalern, welche in Stücken von 1000 
Rlhlr., 500 Rthlr., 200 Rihlr. und 100 Rrhlr. allmälig auszustellen, nach- 
dem für die erste Emission auf vier und ein halb Prozent bestimmten und für 
jede spätere Emission von Unserem Minisier für Handel, Gewerbe und offent- 
liche Arbeiten und von Unserem Finanzminister besonders festzustellenden Zins- 
satze zu verzinsen und aus dem von der Deichkorporation aufzubringenden Til- 
ungsfonds nach der durch das Loos zu bestimmenden Reihefolge zu tilgen 
bend- durch das gegenwärtige Privilegium mit der rechtlichen Wirkung erthei- 
len, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, 
bee dielllebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen 
efugt ist. 
9 Zugleich wollen Wir in Betracht der Wichtigkeit der Niederoderbruchs- 
Melioration für die allgemeinen Landesinteressen auf Grund der von Unseren 
zum zweiten Vereinigten Landtage versammelt gewesenen Ständen der Regie- 
rung ertheilten Ermächtigung zur Gewährung von Staatsgarantien, Unseren 
frühen Erlassen vom 15. Januar 1844. und vom 22. August 1818. gemäß, 
für die Zinsen der Anleihe von 1,300,000 Rcthlr. die Garantie des Staats 
hiermit bewilligen. 
Gegeben Sanssouci, den 5. November 1849. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. o. Rabe. 
  
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