Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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(Nr. 3190.) Gesetz, betressend die Festftellung der bei Ablöfung der Reallasten zu beachten- 
den Normalpreise und Normal-Marktotte. Vom 19. November 1849. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. K. 
verordnen in Amwendung des Artikels 40. der Verfassungs-Urkunde für den 
anzen Umfang der Monarchie mit Ausnahme der auf dem linken Rhein-Ufer 
elegenen Landestheile, unter Zustimmung der Kammern, was folgt: 
8. 1. 
Zur schnelleren Ausführung des wegen Ablösung der Reallasten und 
Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse zu erlassenden Ge- 
setzes, sollen schon jetzt Normalpreise und Normal-Marktorte ermittelt werden. 
. 2. 
Zur Fesistellung dieser Normalpreise und der Normal-Marktorte werden 
von der Auseinandersetzungs-Behörde angemessene Distrikte bestimmt. 
Für jeden solchen Distrikt wird eine Kommission gebildet, welche aus. 
mehreren, nach §. 3. zu erwählenden sachkundigen Eingesessenen des Oistrikts 
und einem von der Auseinandersetzungs -Behörde ohne Stimmrecht zu ernen- 
nenden Vorsitzenden besteht. 
Diese Kommission macht auf Grund der von ihr vorzunehmenden Er- 
mittelungen der Auseinandersetzungs -Behörde Vorschläge über die in dem 
Distrikte zu bildenden Preisbezirke, über die Normalpreise für jeden dieser Be- 
zirke, so wie über die anzunehmenden Normal-Marktorte. 
Die Auseinandersetzungs-Behörde bestätigt diese Vorschläge oder entschei- 
det, wenn die Kommssttons-Rücglidder sich nicht haben einigen können. Gegen 
diese Entscheidung steht den Mitgliedern der Kommission der Rekurs an das 
Revisions-Kollegium für Landes= Kultursachen zu, welchen sie inmerhalb drei 
Wochen vom Tage der Publikation bei der Auseinandersetzungs-Behörde ein- 
zulegen haben. Das Revisions-Kollegium entscheidet endgültig. 
g. 3. 
Bei der Wahl der aus den Oistikrt Eingesessenen zu entnehmenden 
Mitglieder der Kommission ist nach folgenden Regeln zu verfahren: 
1) Die ZJahl dieser Personen wird zur einen Hälfrs von den verpflichteten 
Grundbesitzern, zur anderen Hälfte von den Berechtigten gewählt. 
2) Umfaßt der Distrikt nur einen landräthlichen Kreis, so wird in jeder 
Gemeinde desselben, unter Leitung des Gemeinde-Vorstandes, von den 
Besitzern der mit Reallasten behafteten Grundstücke Ein Wahlmann ge- 
wählt. Sämmtliche Wahlmänner des Kreises werden alsdann von dem 
Kreisvorstande zusammenberufen, und umer dem Vorsitze desselben er- 
U#r. 3190.) wäh-
	        
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