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erichts Theil genommen hat, darf ohne seine Einwilligung während eines
Vahres nicht wieder einberufen werden.
F. 69.
Die Termine zur Abhalkung der Schwurgerichtssitzungen sind von den
botreeren Gerichten nach dem Umfange der Geschäfte festzusetzen und bekannt
zu machen.
F. 70.
Das Appellationsgericht hat die Befugniß, auf Antrag des Scaaksan-
walts die Abhaltung des Schwurgerichts einem anderen Gerichte aufzutragen,
wenn von der Verhandlung der Sache vor dem zuständigen Gerichte eine Stö-
rung der öffentlichen Ordnung zu befürchten stleht.
S. 171.
Die ausgewählten 36 Geschworenen werden von dem betreffenden Ge-
richte auf den zur Erôffnung der Sitzung festgesetzten Tag geladen.
§S. 72.
Der Gerichtshof entscheidet nach Vernehmung des Staatsanwalts in
öffentlicher Sitzung über die Entschuldigungsgründe derjenigen Geschworenen,
welche entweder nicht erschienen sind, oder ihre Entlassungsgesuche bei Erdff-
nung oder während der Dauer der Gerichtssitzung vorbringen.
Geschworene, welche ohne genügend befundene Entschuldigung nicht er-
scheinen oder sich entfernen, werden, nachdem sie verantworklich gehört worden,
in eine Geldstrafe bis zu 100 Thalern, im Wiederholungsfalle in eine Geld-
strafe bis zu 200 Thalern genommen, und es findet gegen eine solche Straf-
verfügung innerhalb einer zehmägigen präklusivischen Frist nur Beschwerde
bei dem Appellationsgerichte Statt.
g. 73.
Sind beim Beginne der Verhandlung einer Sache in Folge des Nicht-
erscheinens einzelner Geschworenen oder der ihnen ertheilten Entlassung oder
Beurlaubung weniger als 30 Geschworene vorhanden, so wird von dem Vor-
sitzenden des Geriches die Zahl der Geschworenen aus der Ergänzungsliste
durch das Loos auf 30 ergänzt.
Die Ergänzungsgeschworenen müssen der Ladung des Vorsitzenden bei
Vermeidung der im H. 72. bestimmten Strafe unverzüglich Folge leisten.
g. 74.
Geschworene, welche weiter als eine Meile von dem Orte des Gerichts
entfernt ihren Wohnsitz haben, erhalten, wenn sie es verlangen, fuͤr jede Meile
der Hin= und der Herreise 8 Silbergroschen Reiseentschädigung; Oiäten werden
ihnen nicht gezahlt.
(r. 3087.) 4 . 75.