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g. 4.
Als bescholten sind von der Berechtigung zum Waͤhlen diejenigen
Personen ausgeschlossen, denen durch rechtskraͤftiges Erkenntniß nach den
Gesetzen des Einzelstaates, wo das Urtheil erging, entweder unmittelbar
oder mittelbar der Vollgenuß der staatsbuͤrgerlichen Rechte entzogen ist,
sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
g. 5.
Des Rechts zu waͤhlen soll, unbeschadet der sonst verwirkten
Strafen, fuͤr eine Zeit von vier bis zwoͤlf Jahren durch strafgerichtliches Er-
kenntniß verlustig erklaͤrt werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft
oder mehr als ein Mal bei der fuͤr einen und denselben Zweck bestimm-
ten Wahl seine Stimme abgegeben oder zur Einwirkung auf die Wahl
uͤberhaupt gesetzlich unzulaͤssige Mittel angewendet hat.
g. 6.
Waͤhlbar zum Abgeordneten des Volkshauses ist jeder unbeschol-
tene Deutsche, welcher das 30ste Lebensjahr zuruͤckgelegt und seit minde-
stens drei Jahren einem deutschen Staate angehoͤrt hat.
. 7.
Personen, die ein öffenrliches Amt bekleiden, bedürfen zum Ein-
tritt in das Volkshaus keines Urlaubs, haben aber die Kosten ihrer
amtlichen Stellvertretung zu tragen.
F. 8.
In jedem Einzelstaate sind Wahlkreise von je 100,000 Seelen
der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung zu bilden.
5. 9.
Ergiebt sich in einem Einzelstaate bei der Bildung der Wahlkreise
ein Ueberschuß von wenigstens 50,000 Seelen, so ist hierfür ein beson-
derer Wahlkreis zu bilden.
Ein Ueberschuß von weniger als 50,000 Seelen ist unrer die an-
deren Wahlkreise des Einzelstaates verhältnißmaßig zu vertheilen.
S. 10.
Kleinere Staaten mit einer Bevölkerung von wenigstens 50,000
Seelen bilden einen Wahlkreis.
Diesen soll die Stadt Lübeck gleichgestellt werden.
Diejenigen Staaten, welche keine Bevölkerung von 50,000 Seelen
haben, werden mit anderen Staaten nach Maaßgabe der Reichswahl-
Matrikel zur Bildung von Wahlkreisen zusammengelegt.
K. 11.