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g. 9.
Als bescholten sind von der Berechtigung zum Waͤhlen diejenigen
Personen ausgeschlossen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß
der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder
eingesetzt worden sind.
g. 10.
Der Standort der Militairpersonen des stehenden Heeres und der Stamm-
mannschaften der Landwehr gilt als Wohnsitz und berechtigt zur Wahl, ohne
Rücksicht auf Heimathsberechtigung und Dauer des Wohnsitzes (F. 7. Nr. 3.).
Landwehrpflichtige, welche zur Zeit der Wahlen zum Diensie einberufen sind,
wählen an dem Orte ihres Aufenthaltes für ihren heimathlichen Wahlbezirk.
S. 11.
Wo keine direkte Gemeinde-Abgabe erhoben wird, genügt zur Erfüllung
der Bedingung §. 7. ad 4. die Betheiligung an der Zahlung der Klassen= oder
klassiflzirten Steuer G. 15.). Wo keine Klassen= oder klassifizirte Steuer, wohl
aber direkte Gemeindesteuer gezahlt wird, genügt die Betheiligung an der letz-
teren. Wo weder die eine noch die andere zur Hebung kommt, muß behufs
Feslstellung der Berechtigung zur Wahl von der Gemeindeverwaltung nach den
Grundsätzen der Klassensteuer-Veranlagung ermittelt werden, wer zur Klassen-
steuer heranzuziehen sein würde, wenn eine solche zur Hebung käme.
F. 12.
So lange der Grundsatz wegen Aufhebung der Abgabenbefreiungen in
Bezug auf die Klassensteuer und direkte Gemeindesteuer noch nicht durchgeführt
ist, sind die zur Zeit noch befreiten Personen aus diesem Grunde von der Wahl
nicht auszuschließen. 13
. 13.
Die Waͤhler werden behufs der Wahl der Wahlmaͤnner in drei Ab-
theilungen getheilt.
g. 14.
Die Bildung der Abtheilungen erfolgt nach Maaßgabe der von den Wäh-
lern zu entrichtenden direkten Staatssteuern (Klassensiener, Grundsteuer, Ge-
werbesteuer), und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der
Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fällt.
Diese Gesammtsumme wird berechnet
a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Wahlbezirk für sich bildet
oder in mehrere Wahlbezirke zerfällt,
b) bezirksweise, falls der Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden zusam-
mengesetzt ist.
g. 15.
Zum Zwecke der Abeheilungsbildung tritt da, wo keine Klassen-
steuer erhoben wird, für dieselbe zunachst die etwa in Gemäßheit der Verord-
(Ne. 3192.) nung