Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Städren der Gemeinde-Verwaltungsbehörde zu und muß innerhalb der naͤch- 
sten 8 Tage erfolgen, worauf die Listen geschlossen werden. 
K. 26. 
Der Tag der Wahl der Wahlmanner ist von dem Minister des Innern 
festzusetzen. 
g. 27. 
Fuͤr jeden Wahlbezirk wird von derjenigen Behoͤrde, welche die Wahl- 
bezirke bestimmt, ein Wahlvorsteher, der die Wahl zu leiten hat, sowie ein 
Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle ernannt. 
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler des Wahlbezirks 
einen Protokollführer, so wie 1 bis 6 Beisitzer. Die Beisitzer müssen Gemeinde- 
mitglieder sein und dürfen kein Staats= oder Gemeindeamt bekleiden. Wahl- 
vorsteher, Protokollführer und Beisitzer bilden den Wahlvorstand. 
Der Wahlvorsteher verpflichtet den Protokollführer und die Beisitzer mit- 
telst Handschlages an Eidesstatt. 
S. 28. 
In Wahlbezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, kann der 
Wahlvorsteher, je nach der Oertlichkeit und dem Bedürfniß, von einer Wahl- 
versammlung für den ganzen Bezirk absehen und Wahlversammlungen für einen 
Theil desselben oder für jede einzelne Gemeinde ansetzen. 
K. 29. 
Die Wähler sind zur Wahl durch ortsübliche Bekanntmachung zu be- 
rufen. 
K. 30. 
In der Wahlversammlung dürfen weder Diskussionen staktfinden, noch 
Beschlüsse gefaßt werden. 
Wahlstimmen unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind ungültig. 
. 31. 
Die Wahlen erfolgen abtheilungsweise durch offene Stimmgebung zu 
Protokoll, nach absoluter Stimmenmehrheit und nach den Vorschriften des 
Reglements (G. 43). 
g. 32. 
Die Wahlmänner werden in jeder Abtheilung aus der Zahl der slimm- 
berechtigten Wähler des Wahlbezirks, ohne Rücksicht auf die Abtheilung, ge- 
wählt. 
In Gemeinden, in welchen eine oder mehrere Abtheilungen in abgeson- 
derte Wahlbezirke getheilt sind (§. 20.), werden in diesen die Wahlmänner 
znbeschränf aus der Zahl der stimmberechtigten Wähler der Gemeinde ge- 
wählt. 
S. 33.
	        
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