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(Jr. 3200.) Gesetz, betreffend die Aufhebung des zu Gunsten des Militair-Waisenhauses
zu Potsdam bisher bestandenen Intelligenz-Insertionszwanges und der
amtlichen Intelligenzblätter. Vom 21. Dezember 1840.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 7.
verordn en unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
5. 1.
Der bisher zu Gunsten des Militair-Waisenhauses zu Potsdam bestan-
dene Intelligenz-Insertionszwang wird mit dem 1. Januar 1850. gänzlich
aufgehoben.
g. 2
Von eben der Zeit G. 1.) ab, hört zugleich überall die amtliche Aus-
gabe von Intelligenzblättern auf. Der Minister des Innern ist ermachtigt,
wenn es sich als zweckmäßig ergiebt, für Berlin ein besonderes Amtsblatt nebst
Anzeiger zu gründen.
g. 3.
In allen Faͤllen, in welchen die Gesetze eine Bekanntmachung durch das
Intelligenzblatt vorschreiben, tritt mit dem 1. Januar 1850. an deren Stelle
eine Bekanntmachung durch den öffentlichen Anzeiger des Amtsblattes.
Wo die Publikation solcher Bekanntmachungen sowohl durch das Intel-
ligenzblatt, wie durch den Anzeiger vorgeschrieben ist, genügt die Publikation
durch den letzteren.
F. 4.
Dem Militair-Waisenhause zu Potsdam wird für die Entziehung der
ihm stiftungsmäßig bisher aus dem Intelligenz-Insertionszwange und der Her-
ausgabe von Intelligenzblattern zusiändigen Einkünfte vom 1. Januar 1850
ab aus der Staatskasse eine jährliche Entschädigungsrente von vierzig tausen.
Thalern gezahlt.
Auch übernimmt der Scaat die in Folge der Aufhebung des bisherigen
Tneelligen)Insertionspwanges und Intelligenzblattwesens etwa zu gewährenden
Enschädigungen an Beamte und sonstige Interessenten.
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Bellevue, den 21. Dezember 1819.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
v. d. Heydf. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz.