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Bürgerliche Rechte, deren Verlust in Folge rechts-
kräftigen richterlichen Erkenntnisses, schließt von der
Thellnahme an den Wahlen für die zwelte Rammer
aus. (V. v. 30. Mai 49. §. 8.) 208. — auch von der
Wählbarkeit zum Abgeordneten der letztern. (ebend. §.
29.) 209. — desgl. von den Wahlen zum Volkshause
des deutschen Parlaments. (V. v. 25. Novbr. 49. §. 9.)
425. — diejenigen, welche sich nicht im Vollgenusse
ders. befinden, sind von der Theilnahme an der Wahl
der Mitglieder des Gewerberaths und deren Stellver-
treter ausgeschlossen. (V. v. 9. Febr. 49. §S. 7. Nr. 1.)
94. 95.
Bürgerrecht, die Untersuchung und Entscheidung über
Verbrechen, welche den Verlust desselben unbrdingt
zur Folge haben, erfolgt in erster Instanz mit Zuzie-
hung eines Gerlchteschreibers durch Gerichts-Abtheilun-
gen, welche aus drei Mitgliedern bestehen. (V. v. 3.
Janr. 49. S§. 27. u. 38.) 19. 21. — die Kompetenz
der Einzelrichter ist davon ausgeschlossen. (ebend. S§. 27.
3#8.) 19. 21.
Bürgerwehren, Aussetzung deren Errichtung und
Umforung nach dem Gesetze vom 17. Oktbr. 1848,
bie letzteres auf Grund der revidirten Versassung und
nach Erlaß der neuen Gemeinde-Ordnung einer Revisson
unterworfen worden ist. (G. v. 24. Oktbr. 49.) 402.
— Zuruckgabe der denselben zur Ausrüstung vom Staate
verabreichten Waffen. (ebend. S. 7.) 4072.
Böürstenbinder, Nachweis deren Befähigung zum Be-
triebe ihres Gewerbes vor dessen selbstständigem Beginn.
(V. v. 9. Febr. 49. S. 23.) 98. — Strafbestimmung
für Übertretung oder Umgehung dieser Vorschrift. (ebend.
S. 74.) 109.
C.
(Ca— Cl— Co— Cr— Cu—- siehe Ka. Kl. u. s. w.,
mit Ausschluß der Eigennamen.)
Chausseebau, Ausführung desselben auf einzelnen Stra-
ßen und Straßenstrecken, und zwar
A. in der Provinz Preußen.
1) von Königsberg in Pr. nach Aweiden, dem
Magistrate erstgedachter Stadt ist allerhöchst das
Rricht zur Erhebung eines Chausseegeldes für eine
halbe Meile verlirhen, sowie auch die allgemeinen
Bestimmungen wergen der Chausserpolizel - Vergehen
auf die bezeichnete Straße Anwenrung finden sollen.
(A. E. v. 15.Septbr. 49.) 379.
B. in der Provinz Brandenburg.
2) vom Rosenthaler Thore bei Berlin über den Ge-
Sachregister. 1849.
Chausseeban, (Forts.)
sundbrunnen und Reinickendorf zum Anschlusse
an die Berlin= Strelitzer Chaussee, dessen Ausfüh-
rung für Rechnung der Stadt Berlin, mit Aller-
höchster Bewilligung des Rechts zur Chausseegeld-
Erhebung und Anwendung der allgem. Vorschriften
wegen der Chaussee-Polizeivergehen. (A. E. v.
13. Aug. 49.) 351.
3) von Bernau nach Weißensee, zum Anschluß an
die Berlin-Stettiner-Staats-Chaussee, dessen Aus-
sübrung rurch eine Aktiengesellschaft mit Allerhöchster
Genehmigung und Bewilligung des Rechts zur Er-
hebung eines Chausseegeldes, sowie mit Anwendung
der allgemeinen Bestimmungen wegen der Chaussee-
pollzei-Vergehen. (A. E. v. 17. Septbr. 49.) 380.
4) auf der Jüterbogk-Luckenwalder Straße, für
solche wird den Kreisständen des Jüterbogk-Lucken-
walder Kreises das Recht zur Erhebung eines
Wegegeldes nach dem Chausseegeld -Tarife v. 29.
Bebr. 1840. verliehen. (A. E. v. 9. März 49.) 161
— auch sollen die dem letztern angehängten Be-
stimmungen wegen der Chaussee= Polizei-Vergehen
auf jene Straße Anwendung finden. (ebend.) 101.
von Neustadt--Eberswalde nach Oderberg,
Bestätigung der Statuten der für denselben unter
dem Namen: „Neustadt - Eberswalde= Oderberger
Chausseegesellschaft“ gebildeten Aktiengesellschaft, mit-
telst Allerhöchsten Erlasses v. 6. Aug. 49. (Minist.=
Bekanntmachung v. 4. Septbr. 49.) 337. — dle
Statuten selbst werden durch das Amteblatt der Re-
gierung in Potodam zur öffentlichen Kenntniß ge-
langen. (ebend.) 357.
von Rheinsberg über Lindow, zum Anschlusse
an die Neustadt - Ruppiner Straße, dessen Ausfüh-
vung durch die Stände des Ruppiner Kreises, mit
Allerhöchster Genehmigung und Verleihung der Be-
sugniß zur Chausseegeld-Erhebung und zur Anwen-
dung der allgemeinen Bestimmungen wegen der
Chaussee-Polizeivergehen. (A. E. v. 22. Okkbr. 49.)
432.
—
D
S
–
) im Arnswalder Kreise, zu dessen Ausführung ist
den Ständen dieses Kreises eine Anleihe von 100,000
Rthlr. durch Ausfertigung und Ausgabe auf den
Inhaber lautender Kreisobligatlonen, mit jährlicher
Verzinsung zu fünf Prozent, gestattet. (Allerh. Priv.
v. 14. Apr. 49.) 177—179.
C. in der Provinz Hommern.
8) in Altpommern, zu dessen Förderung wird von
der Altpommerschen Landstube eine Anleihe im Be-
trage