Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Fabrikarbeiter, (Forts.) 
50.) 104. — Erledigung der Streltigkeiten zwischen 
dens. und den Fabrikinhabern, Faktoren, Ausgebern und 
Berlegern, über Arbeits= und Lohnverhältnisse, durch 
die Gewerbegerichte im Wege der gütlichen Vermitte- 
lungoder durch Erkenntniß. (V. v. 9. Febr. 49. §. 2.)111.— 
Errichtung von Hülfs= und Unterstützungskassen für 
dieselben und Aufbringung der Beiträge zu solchen. 
(V. v. 9. Febr. 49. Is. 58. 59.) 106. 
Fabrikate, deren Erzeugung zu den Nebenbeschäfti- 
gungen der Landleute der Gegend gehört, oder durch 
Tagelöhner bewirkt wird, auf solche finden die Bestim- 
mungen des §. 23. der Verord. v. 9. Febr. 40. wegen 
Nachweises der Befähigung zum selbstständigen, hand- 
werksmäßigen Gewerbebetriebe, keine Anwendung. (V. 
v. 9. Febr. 49. §. 30.) 100. — die durch örtliche 
Verhältnisse bedingten näheren Festsetzungen hierüber 
bleiben der Regierung, nach Anhörung des Grwerbe- 
raths und der Kommunalbehörde, vorbehalten. (ebend. 
6. 30.) 100. 
Fabrikbetrieb, rie allgemeinen Interessen resselben 
hat der Gewerberath in seinem Bezirke wahrzunehmen 
und die zur Förderung desselben geelgneten Einrichtun- 
gen zu berathen und anzuregen. (V. v. . Febr. 49. 
5. 2.) 93. — auch ist derselbe mit seinen Ansichten und 
Vorschlägen in allen Angelegenheiten zu hören, bei 
denen es sich um Anordnungen handelt, welche in die 
Verhältnisse des Fabrifbetriebes eingreisen. (ebend. 
S. 2.) 7. f. 
Fabriken, (Fabrikanstalten), auf den Betrieb von 
solchen finden die Bestimmungen des §. 23. der Verord. 
v. 9. Febr. 49. wegen Nachweises der Befähigung zum 
selbstständigen Gewerbebetriebe, keine Anwendung. (ra- 
selbst s. 30.) 100. — der Militalrverwaltung, zur 
Beschaffung militairischer Bedürfnisse bestimmt, die 
Verhältnisse derselben bleiben der besondern Regelung 
vorbehalten, daher die Bestimmungen der Verord. v. 
9. Febr. 49. über Handwerks-, Innungs= und Fabrik- 
verhälmisse, auf solche keine Anwendung finden. (§.76. 
der gedachten Verord.) 110. 
Fabrikenstand, Wahl der Mitglieder des Gewerbe- 
rathe und deren Stellvertreter zum dritten Theile aus 
dems. (V. v. 9. Febr. 49. 88. 3— 14. 19.) 94 — 98. 
— desgl. der Mitglieder der Gewerbegerichte. (V. v. 
9. Febr. 49. 88. 4. u. 5.) 111. 112. 
Fabrikgehülfen, Erledigung deren Streitigkeiten mit 
ihren Fabrikinhabern über Arbeits= und Lohnverhält- 
nisse, durch die Gewerbegerichte im Wege der gütlichen 
Vermittelung oder nöthigenfalls durch Erkenntniß. (V. 
v. 9. Febr. 49. 6. 2.) 111. 
Sachregister. 1849. 
Fabrikinhaber, in wic fern denselben die Beschäfti- 
gung von Handwerkegesellen nur gestattet it. (V. v. 
9. Febr. 49. §. 31.) 100. — Strafbestimmung für 
litertretung oder Umgehung dieser Vorschrift. (ebend. 
S. 74.) 109. — diejenigen, welche ein den Bestimmun- 
mungen der 5§. 23. und 20. der Verordn. v. H. Febr. 
49. unterliegendes Gewerbe betreiben, ohne die Befä- 
higung zum handwerksmäßigen Betriebe desselben nach- 
gewiesen zu haben, dürfen außerhalb ihrer Fabrikstät- 
ten keine Gesellen oder Gehülfen beschäftigen. (daselbst 
§. 3.) 100. — die Lohnzahlung ihrer Arbeiter soll in 
baa#rem Gelre ersolgen, nicht in Kreditirung von Waa- 
ren. (ebend. IS 50 — 36.) 104. 103. — Strafbestim- 
mungen für vie übertretung oder Umgehung dieser Vor- 
schrift. (ebend. s§§s. 74. 75.) 109. 110. — Verwen- 
dung der desbalb erkannten Geldbußen. (§. 75.) 
110. — welche wegen Ablohnung der Fabrikarbel- 
ter mit Waaren bestraft worden sind, können 
an den Wahlen für die Gewerbegerichte nicht theil- 
nehmen. (V. v. 9. Febr. 49. §. 6. Nr. ö.) 112. 
— Erledigung deren Streitigkeiten mit den von ihnen 
beschäftigten Werkführern und Fabrikarbeitern, sowie 
mit ihren Fabriklehrlingen und Fabrikgehülfen über 
Arbeits-, Lohn= und Lehrverhältnisse durch die Ge- 
werbegerichte im Wege der gütlichen Vermittelung oder 
nölhigenfalls durch Erkenntniß. (V. v. 9. Febr. 49. 
§. 2.) 111. — siehe auch Fabrikarbriter. 
Fabriklehrlinge, Erlerigung deren Screitigkeiten 
mit ihren Fabrikinhabern uber Arbeils= und Lehrver- 
lältnisse durch die Gewerbegerichte im Wege der güt- 
lichen Vermittelung oder néöthigenfalls durch Erkennt- 
niß. (V. v. 9. Febr. 49. 8. 2.) 111. 
Fahnen, zur Erregung von Aufruhr oder zur Störung 
des öffentlichen Friedens, Strafbestimmung für diejeni- 
gen, welche solche an öffentlichen Orten oder in öf- 
ientlichen Zusammenkünften ausstellen, verkausen oder 
sonstverbreiten. (. v. 30. Juni 49. §. 15. Nr. 1.) 229. 
ilien-Fid ip-Sachen (Familien-Stif- 
tungs. Sachen) dieselben verbleiben den Apellatiensge= 
richten, so lange über solche von der Gesetzgebung nicht 
anderweit bestimmt worden. (V. v. 2. Janr. 49. §. 25. 
Nr. 4. u. 8. 35.) 9. 11. 
Familienschlüsse, in der Königlichen Familie, rück- 
sichtlich derselben behält es bei der Hausverfassung sein 
Bewenden. (V. v. 2. Janr. 49. §. 11.) 4 
Färber, Nachwels deren Befähigung zum Betriebe ihres 
Gewerbes vor dessen festndinen Beginn. (V. v. 
9. Febr. 49. §. 23.) 96. — Strafbestimmung für 
Übertretung erer ungehung dieser Vorschrift. (ebend. 
5. 74.) 109. 
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