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Polizeibeamte, (Forts.)
2. Janr. 49. §. 10.) 4. — Disziplinar-Strafverfahren
gegen dieselben. (V. v. 11. Juli 49. 68. 61. 62.
70.) 282. 284.
Polizeibehörden, denselben verbleibt die ihnen gesetz-
lich oblirgende Verpflichtung, Verbrechen nachzuforschen
und alle keinen Aufschub gestaltenren vorbereitenden
Anordnungen zur Aufflärung der Sache und vorläu-
sigen Haftnahme des Thäters zu treffen. (V. v. 3. Janr.
49. S. 4.) 14. 15. — Einsendung der von ihnen auf-
genommenen Verhandlungen an den betreffenden Staats-
anwalt, dessen Requisitionen wegen Einleitung oder Ver-
vollständigung solcher polizetlichen Voruntersuchungen
sle Folge zu leisten haben. (cbend. §S. 4.) 15. — Kö-
nigliche, deren Vorsteher können durch Königliche
Verfügung jederzeit mit Gewährung des vorschrifte-
mäßigen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand ver-
setzt werden. (V. v. 11. Juli 49. &. 94.) 200. —
Orts-Poligzeibehörden, Pflichten und Befugnisse
ders. zur Verhütung des Mißbrauchs des Versamm-
lungs= und Vereinigungsrechts. (V. v. 29. Juni 49.
SSs. 1—10.) 221—223. — Hinterlegung eines Exempl.
von jeder Nummer, jedem Heft oder Stück einer Zei-
tung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen
erschtinenden Zeitschrift, welche im Inlande herauskom-
men, bei derselben seitens des Herausgebers, sobald
die Austheilung oder Vertheilung beginnt. (V. v. 30.
Juni 49. §s. ö.) 220. 227. — Strafe für dessen Unter-
lassung. (ebend. §. 10.) 228. — dieselben haben durch
eine allgemeine und öffentlich bekannt gemachte Verfü-
gung die Stellen zu bezeichnen, welche für die Anschla-
gung, Anheftung und sonslige öffentliche Ausstellung
von Anschlagezetteln und Plakaten, wenn auch erlaubten
Inhalts, nicht greignet sind. (V. v. 30. Juni 49. §. 8.)
227. — Strafe für Zuwiderhandlung dagegen. (ebend.
S. 11.) 228. — ohne deren, immer bei sich zu führende
Erlaubuiß darf Niemand auf öffentlichen Wegen, Stra-
ßen oder Pläßen oder an andern öffentlichen Orten,
Druckschriften oder andere Schriften ausrufen, verkau-
fen, vertheilen, anheften oder anschlagen. (ebend. §. 9.)
228. — Strafe für Ubertretungen dieser Vorschrift.
(5. 11.) 228.
Polizeidirektoren, dieselben können zu Geschworenen
nicht berufen werren. (V. v. 3. Janr. 49. 8. 63. Nr. 3.) 25.
Polizeigerichtsbarkeit, deren Verwaltung in erster
Instanz rurch einzelne dazu kommissarisch ernannte Po-
lizeirichter, unter Assistenz von Polizeianwalten. (V. v.
2. Janr. 49. §. 22. Nr. 4.) 8. — (V. v. Z. Janr. 49.
§. 162. 103.) 42. 43. — Verfahren bei Ausübung
derselben. (ebend. ss. 164—177.) 43—45, — (. auch
Polizeivergehen.
Sachregister. 1849.
Polizeipräsidenten, diese können zu Geschworenen nicht
berufen werden. (V. v. 3. Janr. 49. §F. 63. Nr. 3.) 25.
Polizetrichter, einzelne, kommissarisch ernannte, Ver-
waltung der Polizeigerichtsbarkeit durch dieselben, unter
IAssistenz von Polizeianwalten. (V. v. 2. Janr. 49. F. 22.
Nr. 4.) 8. — (V. v. 3. Janr. 49. Ss. 162. 103.) 42.
43. — Verfahren bei Ausübung ihrer Funktionen. (ebend.
SS 164 -177.) 43—45. — s. auch Polizelvergehen.
Polizeivergehen, Verfahren bei Untersuchungen und
Bestrafungen derselben. (V. v. 3. Janr. 49. S#. 101 —
177.) 42—45. — Verwaltung der Polizeigerichtsbarkeit
in erster Jastanz von einzelnen dazu kommissarisch be-
stellten Holizeirichtern. (V. v. 2. Janr. 49. J. 22. Nr. 4.)
8. — (V. v. 3. Janr. 49. S. 162.) 42. — Verfolgung
der Ubertreter der Polizelstrafgesetze vor Gericht durch
Polizejanwalte. (V. v. 3. Janr. 49. S. 163.) 43.— or-
dentliches Verfahren wegen derselben und Ur-
theilefällung. (§. 104.) 43. — Einlegung des Rechts-
mittels des Rekurses und Entscheidung darüber von
einer aus drei Mitgliedern bestehenden Abtheilung des
Appellationsgerichts, wogegen ein weiteres Rechtsmittel
nicht stattfindet. (ebend. S#. 105 — 170.) 43. 44. —
Mandatsverfahren, wenn die Anklage wetzen ei-
nes Polizeivergehens auf der Anzeige eines Beamten
oder elner im Dienste befindlichen Mllitairperson be-
ruht. (§s. 171—173.) 44. — Zulässigkeit des Restitu-
tionsgesuchs, gegen dessen Zurückweisung mittelst Reso-
lution dem Angeschuldigten binnen 24 Stunden die
Beschwerde an das Appellationsgericht offen sieht. (§#.
175— 177.) 45. — wird für die Zulassung der Resti-
tution entschieden, so geht dle Sache zur Verhandlung
in erster Instanz an den Polizeirichter zurück. (§. 176.) 45.
— die Angeschuldigten können sich sowohl in dieser, als
in der folgenden Instanz durch einen Bevollmächtigten aus
der Zahl der Rechtsanwalte vertreten lassen. (§. 164.) 43.
Pommern, Provinz. — Neuvorpommern, Fär-
sorge für diejenigen städtischen Beamten in dem-
selben, welche das Richteramt nur in Verbindung
mit andern Funktionen als Gemeindebeamte zeither
verwalteten. (V. v. 2. Janr. 49. . 4.) 2. — für sol-
ches soll über die Ausschließung des öffentlichen und
mündlichen Verfahrens vor Gericht, aus Gründen
des öffentlichen Wohls und der Sittlichkeit, eine be-
sondere Verordnung ergehen. (V. v. 2. Janr. 49. s.32.)
11. — Einführung eines gleichmäßigen, auf Mündlich-
kelt und Offentlichkelt beruhenden Verfahrene in Ci-
vilprozessen im Bezirke des Appellationsgerichts zu
Greifswald, unter Aufhebung der bisherigen, dem-
selben entgegenstehenden Prozeßvorschriften. (Verord. v.
21. Juli 49.) 307— 333. — s. auch Appellations-
gericht, Hofgericht und Konsistorium daselbst.
Pom-