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Gegen den Indossanten laͤuft die Frist, wenn er, ehe eine Wechselklage
Legen. ihn angestellt worden, gezahlt hat, vom Tage der Jahlung, in allen
brigen Fällen aber vom Tage der ihm geschehenen Behändigung der Klage
oder Ladung. «
Artikel 80.
Die Verjaͤhrung (Art. 77—79.) wird nur durch Behändigung der Klage
unterbrochen, und nur in Beziehung auf denjenigen, gegen welchen die Klage
erichtet ist. Jedoch vertritt in dieser Hinsicht die von dem Verklagten gesche-
zene Streitverkündigung die Stelle der Klage.
XIV. Klagerecht des Wechselgläubigers.
Artikel 81.
Die wechselmäßige Verpflichtung trifft den Aussteller, Akgeptanten und
Indossanten de Wechsels, sowie einen Jeden, welcher den Wechsel, die Wech-
selkopie, das Akzept oder das Indossament mitunterzeichnet hat, selbst dann,
wenn er sich dabei nur als Bürge (Der aval) benannt hat. Die Verpflich-
tung dieser Personen erstreckt sich auf Alles, was der Wechselinhaber wegen
Nichterfüllung der Wechselverbindlichkeit zu fordern hat. Der Wechselinhaber
kann sich wegen seiner ganzen Forderung an den Einzelnen halten; es sieht in
seiner Wahl, welchen Pechselnsrpflechrelln er zuerst in Anspruch nehmen will.
Artikel 82. .
Der Wechselschuldner kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche
aus dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder ihm unmittelbar gegen den je-
desmaligen Kläger zustehen.
Artikel 83.
Ist die wechselmäáßige Verbindlichkeit des Ausslellers oder des Akzeptan-
ten durch Verjährung oder dadurch, daß die zur Erhaltung des Wechselrechts
gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen verabsäum sind, erloschen, so bleiben die-
selben dem Inhaber des Wechsels nur soweit, als sie sich mit dessen Schaden
bereichern würden, verpflichtet. Gegen die Indossanten, deren wechselmaßige
Verbindlichkeit erloschen ist, #mdet ein solcher Anspruch nicht Statt.
XV. Ausländische Gesetzgebung.
Artikel 84.
Die Fähigkeit eines Ausländers, wechselmäßige Verpflichtungen zu über-
nehmen, wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, welchem derselbe an-
gehört. Jedoch wird ein nach den Gesetzen seines Vakerlandes nicht wechsel-
(Ne. 3090.) 9 * faͤhiger