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gehen zur Eisenbahn und zum Dampfschiff und beim Abgehen von den-
selben entsiehen — für jedes Zu-= und Abgehen zusammen — ein Pausch-
Quantum bewilligt, dessen Betrag für die Offstziere und Militairbeamte
unterlis.auf..........................·..·.............. 20 Sgr.
für die Lieutenants und Militairbeamte unter 1b. auf 15 Sgr.
für die Unteroffiziere und Gemeine und alle sul 1 c. erwähn-
ten Militairpersonen a#t 10 Sgr.
bestimmt wird.
3) Geher die Dienst= oder Versetzungsreise der unter 1 g. bezeichneten
Offiziere und Militairbeamten über den Ort, wo solche die Eisenbahn
oder das Damnpfschiff verlassen, mehr als 2 Posistationen hinaus, so
können diese Offiziere und Militairbeamte, wenn sie zu ihrer Weiter-
reise einen Wagen micgenommen haben, die Koslen für den Transport
desselben nach den Sätzen des Eisenbahn= oder Dampfschifftarifs liqui-
diren und außerdem für das Hin= und Jurückfahren des Wagens zu-
sammen
1 Rthlr. 15 Sgr. =
berechnen.
4) Hat einer der unter 1 a. genannten Offziere und Militairbeamten einen
Diener auf der Reise mitgenommen, so kann er für dessen Beförderung
— 5 Syr. —
für die Meile liquidiren.
g. 2.
1) Bei Dienst= und Versetzungsreisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder
mit Dampfschiffen zurückgelegt werden können, erhalten:
a) Generale und in Generalstellen stehende Stabsoffiziere, Regiments-
kommandeure und diesen im Nange gleichgestellte Stabsoffiziere,
General-Stabsärzte, Bataillonskommandeure und etatsmäßige Skabs-
offiziere, Offiziere des Kriegsministeriums, welche in etatsmäßigen
Rathssiellen stehen, Präsides der Remonre-Ankaufskommissionen
= 1 Rthlr. 15 Sgr. =
b) Die übrigen Stabsofsiziere, die Hülfsofftziere der Remonte-Ankaufs-
kommissionen, die Generalärzte, Hauptleute und Rittmeister, Regi-
mentsärzte, Ober-Stabsärzte und die Trainrendanten
= 1 Rehlr. —
P) Die Lieutenanks, die Garnisonstabs-, Bataillons= und Assistenzärzte,
die Ingenieur-Geographen und die Trainkontrolleure
= 15 Sgr. —
d) Die im K. 1. unter Nr. 1. Uitt. c. 1. und 2. aufgeführten Mititaire
und