thumbs: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Inhaber wird am Isten Oktober 18 . aus der Seewehr entlassen und hat sich an 
diesem Termin bei dem Bezirks-Feldwebel zu melden, um auf diesem Schein die Ent— 
lassung bescheinigen zu lassen. Solange diese Bescheinigung fehlt, gehört Inhaber zur 
Seewehr zweiter Klasse. 
Dieser Schein dient Inhaber allen Militär- und Civil-Behörden gegenüber als 
Ausweis. 
. . . . Erth) . . „. den . . . 18 
(Im Austrage der) Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der 
.#en Infanterie-Brigade. 
Der Militär-Vorsitzende Der Civil-Vorsitzende 
(der Ersatz-Kommission.) 
(L. S.) 
Inhaber ist aus dem Seewehr-Verhältniß entlassen am #1 18 
Landwehr-Bezirks-Kommando. 
(L. S) 
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 
Anmerkung zu Schema 5. 
Der Seewehr-Schein wird auf einem ganzen Bogen ausgefertigt. * 
Alle Meldungen der Mannschaften der Seewehr zweiter Klasse werden durch die Bezirks-Feldwebel 
auf der zweiten Hälfte des Seewehr-Scheines bescheinigt. 
Bei der ersten Anmeldung ist auf dem Seewehr-Scheine diejenige Landwehr-Kompagnie genau zu be- 
zeichnen, in deren Kontrole Inhaber getreten. » 
Bei Anmusterungen für Fahrten zur See erfolgt die bezügliche Venachrichtigung der Bezirks-Feldwebel 
durch die Musterungsbehörden (Seemannsämter).
	        
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