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und Militairbeamte, unter Berücksschtigung der daselbst ad 2. aus-
gesprochenen Modifikation
= 10 Sgr. —
auf die Meile nach der nächsten fahrbaren Straßenverbindung.
2) Haben in besonderen Fällen bei Dienstreisen erweislich größere Fuhr-
kosten als die unter Nr. 1. dieses Paragraphen bestimmten Vergunigonge
sätze aufgewendet werden müssen, so sind dieselben zu vergüten.
K. 3.
1) Bei Vergütung der in den §#. 1. und 2. bestimmten Sätze wird jede
angefangene Wiertelmeile für eine volle Viertelmeile gerechnet.
2) Bei Reisen von mehr als einer Viertelmeile, aber weniger als einer
ganzen Meile, sind die Reisekosten nach einer vollen Meile zu berechnen.
3) Für Geschäfte außerhalb des Wohnortes in geringerer Entfernung als
einer Viertelmeile werden keine Reisekosten gewährt.
K. 4.
Offiziere aller Grade, imgleichen Militairbeamte mit militairischem Range,
welche meßr als eine Fourageration beziehen, erhalten für Dienstreisen inner-
halb einer Entfernung von 6 Meilen, von ihrem Wohnsitze ab gerechnet, keine
Entschädigung. - "
s.5.
Bei Versetzungen wird fuͤr den Umzug folgende Entschaͤdigung bestimmt:
A. Beim Umzug mit Familie.
1) Den Generalen, Divisions= und Brigadekommandeuren, sowie den diesen
Kommandeuren in der Funktion gleich stehenden Stabsoffizieren:
a) auf allgemeine Unkosten ...................... 200Rthlr.
b) an Transport= und Reisekosten für jede 10 Meilen 30
Rchlr., also beispielsweise auf 100 Meilen .. 300 Rehlr.
2) Den Regimentskommandeuren, den diesen in der Funktion gleichstehen-
den Stabsoffizieren, den General-Stabsärzten:
a) auf allgemeine Unkosten . . ... ......··. 120 Rthlr.
b) an Transport= und Reisekosien auf jede 10 Meilen 18
Rthlr., also auf 100 Meilen . . . . .. 180 Rthlr.
3) Allen übrigen Stabsoffizieren und den Generalärzten:
a) auf allgemeine Unkosen . . . .. 80 Rthlr.
b) an Transport= und Reisekosien auf jede 10 Meilen 12
Rlhlr., also auf 100 Meillen 120 Rchlr.
4) Den Hauptleuten, Rittmeistern, Regiments= und Ober-Stabsärzten, im-
gleichen den Rendanten der Traindepots:
(Nr. 3096.) 17 a) auf