Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 138 — 
C. 
Schema zum Rentenbrief. 
(Königliches Wappen.) 
Litt. A. *l 
1000 Nthlr. 
Ehrtausend Thaler in Preußisch Kurant werden dem Inhaber dieses Renten- 
briefes von der auf Grund des Gesetzes vom ten unter 
Garantie des Scaats errichteten Rentenbank für die Prorigg 
nach erfolgter Ausloosung in Gemäßheit des gedachten Gesetzes baar ausgezahlt 
und bis dahin jährlich mit vier Prozent in halbjährigen Terminen am 1sien April 
und 1sten Oktober verzinst. 
Der Rentenbank ist die Valuta in Renten überwiesen worden. 
den . .ten 18.. 
Direktion der Rentenbank für die Provinz 
D. 
— 
Schema zum Kupon. 
Eingetragen rc. 2c. 
VIII. (VII. VI. k.) Zinskupon des Rentenbriefes Lilt. W- 
Rthlr. Sgr. Pf. 
buchslädblich 2c. halbjährige Zinsen des Rentenbriefes Litt. M 
werden dem Inhaber dieses am 1sien April 18. (lsten Oktober 18..) von 
der Kasse der Remtenbank für die Proring . .. baar ausgezahlt. 
en#. ten 18. 
Direktion der Nentenbank für die Provinz 
  
Dieser Zinskupon wird ungültig, wenn derselbe 
nicht bls zum 31. Dezember 18.. bei der Kasse der 
Rentenbank zur Erhebung des elbbetrages einge- 
reicht worden ist. 
  
  
 
	        
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