Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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derselben nachweist, wird von dem Gemeindevorsteher gefuͤhrt und alljaͤhrlich im 
Juli brchtige 
Die Liste wird nach den Wahlabtheilungen und in dem Falle des F. 70. 
nach den Wahlbezirken eingetheilt. 
g. 76. 
Vom 1. bis zum 15. Juli schreitet der Gemeindevorsteher zur Berich- 
tigung der Liste. 
Vom 15. bis zum 30. Juli wird die Liste in einem oder mehreren, zur 
oͤffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in der Gemeinde offen gelegt. 
Waͤhrend dieser Zeit kann jeder Einwohner der Gemeinde gegen die Rich- 
tigkeit der Liste bei dem Gemeindevorsteher Einwendungen erheben. 
Der Gemeinderath entscheidet daruͤber bis zum 15. August. 
Innerhalb 10 Tagen nach Mittheilung der Entscheidung ist die Beru- 
fung an den Kreisausschuß zulässig, welcher binnen vier Wochen endgültig 
entscheidet. 
Soll der Name eines ein Mal in die Liste aufgenommenen Einwohners 
wieder ausgestrichen werden, so ist ihm dieses unter Angabe der Gründe acht 
Tage vorher von dem Gemeindevorsteher mitzutheilen. 
. 77. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Gemeinderathes finden 
alle 2 Jahre im November Sctatt. Die allen der dritten Abtheilung erfol- 
gen zuerst, die der ersten Abtheilung zuletzt. 
Auhergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode aus- 
geschiedener Mitglieder können von dem Gemeinderathe veranlaßt oder von dem 
Kreisausschusse angeordnet werden. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende 
derjenigen 6 Jahre in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war. 
Alle Erganzungs= oder Ersatzwahlen werden von denselben Abtheilungen 
und Bezirken CG. 70.) vorgenommen, von welchen der Auzgeschiedene ge- 
wählt war. 
Ist die Zahl der zu wählenden Gemeindeverordneten nicht durch drei 
theilbar, so ist, wenn nur einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung 
z waͤhlen. Bleiben zwei uͤbrig, so waͤhlt die erste Abtheilung den einen und 
ie dritte Abtheilung den andern. 
K. 78. 
Der Gemeinderath hat jederzeit die noͤthige Bestimmung zur Ergaͤnzung 
der erforderlichen Anzahl von Grundbesitzern (F. 72.) zu treffen. 
Ist die Zahl der Grundbesitzer, welche zu waͤhlen sind, nicht durch die 
Zahl der Wahlbezirke theilbar, so wird die Vertheilung auf die einzelnen Wahl- 
bezirke durch das Loos bestimmt. 
Mit dieser Beschraͤnkung koͤnnen die ausscheidenden Mitglieder des Ge- 
meinderathes jeder Zeit wieder gewaͤhlt werden. 
g. 79. 
Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste (§# 75., 76.) 
(Ne 3354.) ver=
	        
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