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Vekanntmachung.
Eingegangenen Anzeigen zu Folge sind in verschiedenen Ortschaften
des Großherzogthumes die, längst verbotenen, Gastmahle bei Beerdigungen,
s. g. Leichenessen, neuerer Zeit wieder vorgekommen.
Wir nehmen deshalb Veranlassung, die gegen solche Mißbräuche bestehenden
Verbote und zwar:
a) für den Weimarischen und Jenaischen Kreis, die Vorschriften im Art.
XXIV des Mandats vom 1. Juni 1763,
b) für den Eisenachischen Kreis, die Vorschriften im F. VIII des Edikts
vom 22. Juli 1750 und
D) für die sonst Königlich Saächsischen Gebietstheile, die Vorschriften im
Tit. XVIII, 5. 6 der Polizei-Ordnung vom 22. Juni 1661
hierdurch in Erinnerung zu bringen, indem wir die Polizei-Unterbehörden zugleich
gemessenst anweisen, genaue Achtsamkeit darauf zu richten, daß Zuwiderhandlungen
ferner nicht Statt finden.
Weimar den 22. März 1845.
Großherzoglich Sächmsche Landes-Oirektion.
von Conta.