Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Vekanntmachung.

Eingegangenen  Anzeigen  zu  Folge  sind  in  verschiedenen  Ortschaften
des  Großherzogthumes  die,  längst  verbotenen,  Gastmahle  bei  Beerdigungen,
s.  g.  Leichenessen,  neuerer  Zeit  wieder  vorgekommen.

Wir  nehmen  deshalb  Veranlassung,  die  gegen  solche  Mißbräuche  bestehenden
  Verbote  und  zwar:

a)  für  den  Weimarischen  und  Jenaischen  Kreis,  die  Vorschriften  im  Art.
XXIV  des  Mandats  vom  1.  Juni  1763,
b)  für  den  Eisenachischen  Kreis,  die  Vorschriften  im  F.  VIII  des  Edikts
vom  22.  Juli  1750  und
D)  für  die  sonst  Königlich  Saächsischen  Gebietstheile,  die  Vorschriften  im
Tit.  XVIII,  5.  6  der  Polizei-Ordnung  vom  22.  Juni  1661
hierdurch  in  Erinnerung  zu  bringen,  indem  wir  die  Polizei-Unterbehörden  zugleich
  gemessenst  anweisen,  genaue  Achtsamkeit  darauf  zu  richten,  daß  Zuwiderhandlungen
  ferner  nicht  Statt  finden.

Weimar  den  22.  März  1845.
Großherzoglich  Sächmsche  Landes-Oirektion.

von  Conta.