— 269 —
Gesetz-Sammlung
für die
König'lichen Preußischen Staaten.
JNr. 19—
(Nr. 3257.) Gesetz, bekreffend die Gewährung einer Beihülfe aus der Staatskasse an die
Meliorations-Societät der Bocker Haide. Vom 11. März 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, was folgt:
S. 1.
Der Meliorations-Societät der Bocker Haide, welche jetzt gebildet wird,
um einen Theil der Grundstücke zwischen der Lippe und dem Haustenbach in
den Kreisen Paderborn, Büren, Wiedenbrück, Lippstadt und Beckum durch
Bewässerung mit Wasser aus dem Lippeflusse zu verbessern, soll zur Ausfüh-
rung der beabsichtigten Anlagen ein Darlehn aus der Staatskasse bis zur Hohe
von Einhundert und achttausend Thalern gegeben werden.
g. 2.
Das Darlehn soll fuͤnf Jahre zinsfrei sein, nach Ablauf dieses Zeit-
raums aber mit fuͤnf Prozent des urspruͤnglichen Darlehnsbetrages jaͤhrlich ver-
zinst und amortisirt werden, dergestalt, daß von den jaͤhrlichen Zahlungen drei
Prozent des jedesmaligen Darlehnrestes auf Zinsen, der Ueberrest zur Kapital-
tilgung verrechnet wird.
Die zu bewässernden Grundsluͤcke der Societaͤtsmitglieder haften fuͤr die
in Ansehung ihrer der Societaͤt zu entrichtenden Beitraͤge, ohne daß es einer
hypothekarischen Eintragung bedarf. Diese Beitraͤge genießen bei Konkurrenz
mit anderen Verpflichtungen des Grundstücks dasselbe Vorzugsrecht, welches
den in den §#. 357. und 393. Tit. 50. Thl. I. der Allgemeinen Gerichts-
Ordnung bezeichneten beständig fortlaufenden Lasten zugestanden ist.
K. 3 Z
Die Kosten der Vorarbeiten und die Remuneration der Koöniglichen
Beamten, welche von der Regierung mit der Ausführung der Meliorations-An-
lagen beauftragt werden, sind aus der Staatskasse zu bestreiten.
Jahrzang 1850. (Nr. 3257.) 39 g. 4.
Ausgegeben zu Berlin den 27. Maͤrz 1850.