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g. 66.
Alle nicht von der Sozient auszuführenden Be= und Entwässerungs-An= Verzslchtung
lagen werden von den Sozietäts-Mitgliedern auf eigene Kosten eingerichtet und Sccanen
unterhalten. issteene zur
Jeder Betheiligte trägt zu solchen Anlagen bei, nach Verhältniß seines Aus rues
Interesses. Hatung der
beziellen Be-
S. 67. Asaent
Bei Regulirung dieser Bau= und Unterhaltungspflicht muß dahin gestrebt
werden, daß, soweit thunlich, jedes Sozietäats-Mitglied die innerhalb seiner Grund-
stücke befindlichen Anlagen auf alleinige Rechnung, wenn nicht zu bauen, so
doch zu unterhalten bekommt.
S. 68.
Kein Sozietäts-Mitglied kann zur Einrichtung und Unterhaltung von An-
lagen verpflichtet werden, welche blos die Melioration seiner eigenen Grund-
stücke bezwecken.
Kann ein Theil eines Sozietäts-Grundstücks wegen seiner Höhenlage oder
seiner Entfernung vom Haupt-Wasserzuleitungs = Kanal ohne überwiegenden
Nachtheil, oder auch nur ohne Ueberbietung der dem Besitzer zur Verfügung
stehenden Mittel und Kräfte, der Wasserzuleitung nicht zugänglich gemachr
werden, so stehr dem Besitzer auf Ausscheidung dieses Theils des betreffenden
Grundstücks aus dem Meliorations -Bezirke (F. 4.) ein begründeter An-
trag zu.
9 Versäumt der Besitzer ohne solchen Grund die Anlagen für die Zurhei-
lung des Bewässerungswassers auf seine zum Meliorations-Bezirk gehörigen
Grundstücke, so hat er dennoch per Quadratruthe seines betreffenden Grund-
stückes einen gleich hohen Sozietäts-Beitrag zu zahlen, als von den bewässerten
nachbarlichen Grundstücken emtrichtet wird.
K. 69.
Der Direktor ertheilt jedem Sozietäts-Mitgliede nach vorheriger Anhbrung
seiner Wünsche und Anträge wegen der Anlagen, welche zur Melioration seiner
Grundstücke erforderlich oder zweckmäßig sind, kostenfrei eine belehrende schrift-
liche Anweisung nebst einer Festsetzung, in welchem Umfange er die Bau= und
Unterhaltungskosien dieser Anlagen zu tragen habe, und welche von diesen An-
lagen er wegen des dabei konkurrirenden Interesses anderer Sozietats-Mitglieder
einzurichten und zu unterhalten verpflichret sei.
Beschwerden gegen dergleichen Anordnungen des Oirektors werden nach
§. 63. durch den Vorstand und das Schiedsgericht entschieden.
Die Befolgung der getroffenen Anordnungen kann der Direktor durch
Androhung von Ordnungsstrafen bis zu fünf Thalern erzwingen, auch nöthi-
enfalls die betreffenden Arbeiten auf Kosten des Verpflichter#en ausführen
assen und Strafe und Kosten im Wege der admi istrativen Exekution einziehen.
Jahrgang 1850. (Fr. 3310.) 57 S. 70.