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Die Mitglieder der Musterungs-Kommissionen (§ 13) sind zur Theilnahme an der
Vormusterung einzuladen. Ein Anspruch auf Reisekosten und Tagegelder wird für die-
selben damit nicht begründet.
84.
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, zu diesem Termine seine sämmtlichen Pferde zu
gestellen mit Ausnahme:)
a) der Fohlen unter 4 Jahren,
b) der Hengste,
) der Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 14 Tage ab-
gefohlt haben,
d) der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind,
e) der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tage arbeiten.
Außerdem sind die Kreishauptleute befugt, unter besonderen Umständen Befreiung
von der Vorführung eintreten zu lassen. In einzelnen dringenden Fällen ist auch der
Amtshauptmann hierzu ermächtigt.
In den unter c bis e aufgeführten Fällen ist eine vom Ortsvorstande ausgefertigte
Bescheinigung vorzulegen.
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:
1. die Mitglieder der regierenden deutschen Familien;)
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch sowie
Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen
Pferde;
4. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförder-
ung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß;
5. die Königlichen Staatsgestüte.
Größere Privatgestüte sind möglichst an Ort und Stelle zu mustern.
§ 5.
Die Gemeinde= und die Gutsvorsteher, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter,
haben sich zu dem Vormusterungstermine einzufinden und der Kommission ein mit fort-
laufenden Nummern versehenes Verzeichniß der in ihrem Bezirke vorhandenen Pferde
vorzulegen, welches deren Alter, Geschlecht, Farben und Abzeichen sowie den Namen des
*) Ponies sind von der Gestellung ausgeschlossen.
*“) Erstreckt sich nur auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die in Wirthschafts-
betrieben verwendeten Pferde zu gestellen sind.