Full text : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Ein  solches  Princip  gibt  uns  für  vorliegenden  Gegenstand
  unsere  Verfassung,  wenn  sie  alle  Patrimonialjurisdiction
  als  Delegation  der  Krone,  und  die  Aufsicht
auf  solche  als  das  Recht  derselben  Krone  ausspricht.

Wenn  daher  die  jetzt  an  uns  gebrachte  Beschwerde
z.  B.  eine  Visitation  der  Patrimonialjustizstelle  durch  die
Regierung  beträfe,  so  würde  ich  solche,  als  gegen  das
Kronrecht  der  Aufsicht  verstoßend,  vorhinein  abweisen,
fie  muͤßte  denn  Formverletzungen  betreffen.

So  wie  eben  die  Sache  wirklich  vor  uns  steht,  betrifft
  sie  die  Ausuͤbung  der  von  der  Krone  ausgegangenen
  Delegation;  sie  betrifft  die  weitere  Anredung  der  Verwaltung
  des  einmal  übertragenen  Rechts,  die  Subdelegatin,
  und  insofern  diese  rechtmäßig  gepflogen  wird,  darf
ihr  kein  Eingriff  geschehen.  Das  Corollarium  der  einmal
bestehenden  Delegation  muß  seinen  ungehinderten  Fortgang
haben.

Mithin  ist,  ohne  weitern  Wortaufwands  zu  bedürfen,
die  Beschwerde  klar  und  gerechtfertigt,  und  ich  stimme
dem  Beschluß  der  ersten  Kammer  bey.

Der  Abgeordnete  Frhr.  v.  Westernach:  Auch  ich
sehe  die  vorliegende  Beschwerde  als  einfach  und  klar  an,
schließe  mich  daher  dem  Voto  des  sehr  verehrten  Mitgliedes,
  Grafen  von  Benzel-Sternau,  an.  Indem  ich
sage,  alles,  was  nicht  ausdrücklich  in  der  Verfassungs=Urkunde
  steht,  richtet  sich  nach  dem  Besitz  und  Herkommen.
Nun  aber  bestimmt  sogar  die  Constitution  im  sechsten
Edict  deutlich  das  ganze  Verfahren,  das  bey  den  Patrimonialgerichten
  in  Hinsicht  ihrer  Besetzung  solle  beobachtet
werden,  alle  Acte  werden  sorgfältig  aufgezählt,  aber  unter

diesen  finde  ich  die  Einweisung  nicht;  also  scheint  sie  absichtlich

  ausgelassen  zu  seyn.  Aber  auch  das  bisherige  Verfahren
  ist  damit  in  Einklang,  denn  kein  Act  solcher  Art  ist
meines  Wissens  weder  vor  der  Erlassung  der  Constitution

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