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Ein solches Princip gibt uns für vorliegenden Gegenstand
unsere Verfassung, wenn sie alle Patrimonialjurisdiction
als Delegation der Krone, und die Aufsicht
auf solche als das Recht derselben Krone ausspricht.
Wenn daher die jetzt an uns gebrachte Beschwerde
z. B. eine Visitation der Patrimonialjustizstelle durch die
Regierung beträfe, so würde ich solche, als gegen das
Kronrecht der Aufsicht verstoßend, vorhinein abweisen,
fie muͤßte denn Formverletzungen betreffen.
So wie eben die Sache wirklich vor uns steht, betrifft
sie die Ausuͤbung der von der Krone ausgegangenen
Delegation; sie betrifft die weitere Anredung der Verwaltung
des einmal übertragenen Rechts, die Subdelegatin,
und insofern diese rechtmäßig gepflogen wird, darf
ihr kein Eingriff geschehen. Das Corollarium der einmal
bestehenden Delegation muß seinen ungehinderten Fortgang
haben.
Mithin ist, ohne weitern Wortaufwands zu bedürfen,
die Beschwerde klar und gerechtfertigt, und ich stimme
dem Beschluß der ersten Kammer bey.
Der Abgeordnete Frhr. v. Westernach: Auch ich
sehe die vorliegende Beschwerde als einfach und klar an,
schließe mich daher dem Voto des sehr verehrten Mitgliedes,
Grafen von Benzel-Sternau, an. Indem ich
sage, alles, was nicht ausdrücklich in der Verfassungs=Urkunde
steht, richtet sich nach dem Besitz und Herkommen.
Nun aber bestimmt sogar die Constitution im sechsten
Edict deutlich das ganze Verfahren, das bey den Patrimonialgerichten
in Hinsicht ihrer Besetzung solle beobachtet
werden, alle Acte werden sorgfältig aufgezählt, aber unter
diesen finde ich die Einweisung nicht; also scheint sie absichtlich
ausgelassen zu seyn. Aber auch das bisherige Verfahren
ist damit in Einklang, denn kein Act solcher Art ist
meines Wissens weder vor der Erlassung der Constitution
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