Metadata : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I.  Abth.  S.  29.  Mafferpoligei,  295

Nad)  der  M.-E.  vom  25.  uni  1864  Bıff.  4  find  Eolleftengelder,

  welche  von  Gemeinden  der  PBoft  übergeben  werden,
  portofrei.  9

8.  29,
Walerpolizei.

szür  Handhabung  der  Wafjerpolizei  find  insbejondere  die
Beitimmungen  des  Gefeges  vom  28.  Mai  1862  über  den  Ufer-Thuß,
  jowie  die  Beitimmung  des  Gejetes  vom  nämlichen  Tage
über  Benütung  des  Wafjers*)  maßgebend  ;  die  hauptjächlich
hieher  gehörigen  derjelben  find  nacdjjtehende:

a)  Uferihuß:

a  allen  Uferfhuß-,  Damm-  und  Teichbauten,  welche
von  Gemeinden,  Privaten  oder  Genofjenfchaften  ausgeführt
werden  wollen,  ijt  die  vorausgehende  diftriftSpolizeiliche  Genehmigung
  erforderlich  (Art.  20).

An  Flüffen,  welche  der  Schiff»  und  Floßfahrt  dienen,
bildet  der  Ufertchuß  in  der  Negel  eine  Kreislaft,  an  fonftigen
fließenden  Gewälfern  aber  eine  Laft  der  Cigenthümer  der  bedrohten
  Grundftüde,  Gebäude,  Triebwerfe  oder  Anlagen,
wenn  nicht  durch  privatrechtliche  Verhältniffe  oder  Herfommen
eine  bejondere  Verpflichtung  bejteht  (rt.  1  und  2).

Der  Schu  von  Anlagen  oder  Gebäuden,  weldye  einem
Triebwerfe  oder  einer  Be-  oder  Entwäfjerungsanftalt  dienen,
liegt  dem  Eigenthümer  derjelben  ob,  der  Schub  von  Straßen
oder  Eijenbahnen,  welche  fi)  an  einem  Ufer  hinziehen,  dem,
welchen  die  Unterhaltung  verjelben  zufommt  (Art.  7  und  6).

Auf  Uferfchugbauten  findet  in  der  Negel  da  Gefeh  vom
17.  November  1837,  die  BYmwangsabtretung  von  Grundeigentum
  zu  Öffentlichen  Zweden  betr.,  Unmwendung.

Bereinigen  fih  mehr  als  drei  Grundeigenthümer  behufs
gemeinjchaftlicher  Ausführung  des  Uferichußes  zu  einer  Schußgenoffenichaft,
  jo  müfjen  fich  die  dazwilchen  liegenden  Ufereigenthümer
  Die  Herjtellung  der  nöthigen  Borrichtungen  an
ihren  Ufern  auf  Koften  der  Genofjenjchaft  gefallen  Lafjen.

Die  Bildung  folder  Genofjenichaften  beftimmt  fi)  nad)
Art.  15  und  16  des  Gefehes.

slußeorrectionen,  jowie  ale  Vorrichtungen  und  Arbeiten,
welche  in  öffentlichen  Tlüffen  zur  Beförderung  der  Scdiffoder
  Floßfahrt  und  zur  Bejeitigung  der  Hindernifje  derjelben

*)  Bayerns  Gel.  u.  Gel.-B.  Bd.  II.  ©.  86  und  50.
Stadelmann,  Hdb.  für  Tandgemeindevermwaltg.  5.  Aufl.  15