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(Nr. 3521.) Allerhöchster Erlaß vom 24. März 1852., betreffend die in Bezug auf den Bau
und die Unterhaltung der Chaussee von Guben nach Cottbus bewilligten
fiskalischen Worrechte.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chaussemägigen
Ausbau der Straße von Guben bis zur Cortbuser Kreisgrenze zum Anschluß
an die von Cottbus dorthin zu führende Chaussee durch die zu dem Zwecke ge-
bildete Baugesellschaft genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht
zur Expropriation der in den Bauplan fallenden Grundstücke, sowie das Recht
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaß-
abe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften auf die gedachte Straße
Anwendung finden soll. Zugleich genehmige Ich für dieselbe die Erhebung eines
Chausseegeldes nach dem jedesmal für die Staats-Chausseen geltenden Tarife
und die Anwendung der dem Tarife vom 29. Februar 1840. angehangten Be-
stimmungen über die Chausseepolizei-Vergehen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 24. März 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister fäür Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3622.)