Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Dasselbe soll auch ruͤcksichtlich der in Prozessen vor dem kompetenten Ge- 
richt geschlossenen und nach den Gesetzen des Letzteren vollstreckbaren Vergleiche 
stattfinden. 
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheilten 
in dem anderen Staate vollstreckt werden können, ist im Art. 28. bestimmt. 
Artikel 3. 
Ein von einem zuständigen Gericht gefälltes rechtskräftiges Erkenntniß 
begründet vor den Gerichten des anderen Staates die Einrede des rechtskräf- 
tigen Urtheils (exceptio rei judlicatac) mit denselben Wirkungen, als wenn das 
Urtheil von einem Gerccht desjenigen Staates, in welchem solche Einrede gel- 
tend gemacht wird, gesprochen wäre. 
Artikel 1. 
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation der 
Gerichtsbarkeit des anderen Staates, dem er als Unterthan und Staatsbürger 
nicht angehört, zu unterwerfen. 
Keine Gerichtsbehörde isi befugt, der Regquisition eines solchen gesetz- 
widrig prorogirten Gerichts um Stellung des Beklagten oder WVollstreckung 
des Erkenntnisses Statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Ge- 
richt gesprochene Erkennniß in dem anderen Staate als ungültig betrachtet. 
Artikel 5. 
Der Kläger Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Ge- 
galgtdem De- richtsstand des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urtheil der 
zien. fremden Gerichtsstelle nicht nur, sofern dasselbe den Beklagten, sondern auch, 
sofern es den Klaͤger, z. B. ruͤcksichtlich der Erstattung von Gerichtskosten, 
betrifft, in dem anderen Staate als rechtsguͤltig erkannt und vollzogen. 
Artikel 6. 
Wlderklage. Für die Widerklage ist die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zu- 
siändigen Richters begründet, dafern nur jene sonst nach den Landesgesetzen des 
Vorbeklagten zulässig ist. 
Artikel 7. 
Porzan Die Provokations-Klagen (es lege diffamari oder ex lege si conten- 
lage. dat) werden erhoben vor dem persoͤnlich zustaͤndigen Gerichte der Provokanten, 
oder da, wohin die Klage in der Hauptsache selbe gehörig ist; es wird daher 
die von diesem Gericht, besonders im Falle des Ungehorsams, rechtskräftig 
ausgesprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provozirten als vollstreckbar 
anerkannt. A 
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