Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  11.  s—m—  ——

 

 

(No.  1521.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  28sten  April  1834.,  wegen  der  Befugnif,  start
der  im  &.  5.  des  Gesetzes  vom  7ten  Juni  1821.  bestimmten  Forst-Arbeir
der  Holzbiebe,  auch  andere  Arbeiten  eintreten  zu  lassen.

D,  nach  dem  Berichte  des  Staatsministerii  vom  10ten  d.  M.  die  Strafs-Bestimmungen
  im  Gesetze  vom  7ten  Juni  1821.,  die  Umtersuchung  und  Bestrafung
  der  Holzdiebstähle  betreffend,  ihren  Zweck  nur  mangelhaft  erreichen,  indem
die  Geldstrafe  schwer  beizutreiben,  die  Gefängnißstrafe,  bei  der  grotzen  Anzahl
dieser  Vergehen,  oft  erst  spat  zu  vollstrecken,  die  Forst-Arbeit  aber  vom  Wald-Eigenthümer
  nur  in  seltenen  Fällen  anzuweisen  ist;  so  bestimme  Ich  hierdurch,
mit  Vorxbehalt  der  bereits  eingeleiteten  Revision  des  gedachten  Gesetzes,  den
Anträgen  des  Staatsministerii  gemäß,  vorläußg  Folgendes:

1)  Wenn  die  Geldstrafe  nicht  beizutreiben  ist  und  die  beschädigten  Wald-=Eigenthümer
  die  von  den  Forstfrevlern  statt  der  Gesängnißstrase  zu  leistende
  Forst-Arbeit  nicht  anweisen  können  oder  wollen,  so  sollen  sse  auch
berechtiget  seyn,  unter  Genehmigung  der  Ortsbehörde,  dem  Schuldigen
andere,  seinen  Kräften  angemessene  Arbeiten  aufzutragen.  Leistet  aber  der
beschädigte  Wald-Eigenthümer  darauf  Verzicht  die  Schuldigen  zu  seinem
eigenen  Vortheile  zu  beschäftigen,  so  sollen  sse  auch  zu  andern  Arbeiten
im  Interesse  der  öffentlichen  Verwaltung  nach  dem  Ermessen  und  der
Anweisung  der  Orts-Polizeibehörden,  verwendet  werden.

2)  Den  Behörden  steht  es  frei,  hierbei  gewisse,  den  Krästen  der  Sträflinge
angemessene  Tagewerke  zu  bestimmen,  dergestalt,  daß  dieselben,  wenn  sie
durch  angestreugte  Thätigkeit  früher  mit  der  ihnen  zugewiesenen  Aufgabe
zu  Stande  kommen,  auch  früher  zu  entlassen,  im  Gegentheil  aber  bei
Trägheit  und  üblem  Willen  auch  über  die  bestimmte  Straßzeit  hinaus
umd  bis  zur  ordentlichen  Vollbringung  der  ihnen  angewiesenen  Arbeit,  zu
derselben  anzuhalten  sind.

3)  Die  zu  diesen  Straf-Arbeiten  erforderlichen  Utensilien  haben  die  Straͤflinge,
  insofern  sie  solche  besitzen,  selbst  mitzubringen.  Außerdem  sind  sie

Jahrgang  1831.  (No.  1521—1522.)  M  ihnen

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  17t6en  Juni  1831.)